Aktueller Stand Corona-Infektionen in MV

97 Personen mussten/müssen im Krankenhaus behandelt werden, 17 davon auf einer Intensivstation.

Insgesamt gab es bislang 17 Sterbefälle in Mecklenburg-Vorpommern.

In Waren (Müritz) wurde vorübergehend eine Kita geschlossen, nachdem ein dreijähriges Kind, das die Notfall-Betreuung in Anspruch nahm, an COVID 19 erkrankte. Inzwischen wurden umfangreiche Umgebungsuntersuchungen durchgeführt. Getestet wurden alle Kontaktpersonen, die Symptome hatten. Die Testergebnisse waren allesamt negativ.

Die nahen Angehörigen des erkrankten dreijährigen Kindes wurden teilweise bereits zum zweiten Mal getestet. Auch diese Testergebnisse waren negativ.

Vor Wiedereröffnung der Kita sollen alle Beschäftigten mit einem erneuten Abstrich eine sogenannte Freitestung erhalten.

Im Krankenhaus Güstrow war bei einem Patienten der vor Beginn der Anschlussheilbehandlung obligatorische Corona-Test positiv. Durch das Gesundheitsamt des Landkreises Rostock wurden in Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.

In den Laboren in MV, die auch alle Corona-Tests aus den Abstrichzentren in den Landkreisen und kreisfreien Städten auswerten, wurden insgesamt mehr als 31.600 Corona-Tests analysiert.

Ein Schema des Robert Koch-Instituts soll Schätzungen zur Zahl der genesenen Personen ermöglichen. Danach sind 560 der positiv getesteten Menschen (ohne Berücksichtigung der Dunkelziffer) in MV von einer COVID-19-Erkrankung genesen.

Kita-Notfallbetreuung

Schwerin – Die Zahlen der Kinder in der Notfallbetreuung in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege des Landes sind von 7,2 Prozent in der vergangenen Woche auf 14,4 Prozent am 27. April gestiegen. Von insgesamt rund 112.000 Kindern in Krippe, Kita, Hort und Kindertagespflege waren am vergangenen Montag gut 16.000 Kinder in der Notfallbetreuung. Das hat eine Abfrage des Sozialministeriums bei den Landkreisen und kreisfreien Städten ergeben.

„Die Ausdehnung der Notfallbetreuung hat zu einer stärkeren Inanspruchnahme geführt“, betonte Ministerin Stefanie Drese heute in Schwerin. „Die Entwicklung zeigt, dass wir die Erweiterungsregeln mit Augenmaß vorgenommen haben. Die Zahlen liegen voll im Plan und sogar unter unseren Erwartungen.“

Drese: „Das ist auch dem verantwortungsbewussten Umgang der Eltern zu verdanken. Viele Eltern, auch Erziehungsberechtigte, die Anspruch auf eine Notbetreuung hätten, betreuen ihre Kinder selbst, im Homeoffice, durch flexible Arbeitszeiten, im Wechsel zwischen den Partnern. Dafür möchte ich mich ausdrücklich bedanken.“

Seit dem 27. April ist die Notbetreuung um weitere systemrelevante Berufs- und Bedarfsgruppen erweitert worden und es gilt die Ein-Elternteil-Regelung. Voraussetzung dafür ist die Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass der Elternteil in einer kritischen Infrastruktur tätig ist und, dass es keine alternative Betreuungsformen gibt.

Wohnungsgesellschaft erhält Zuschüsse

Güstrow – Die 36 Wohnungen in der Elisabethstraße 54 bis 56 in Güstrow (Landkreis Rostock) werden künftig mit dem Aufzug erreichbar sein. Für die Schaffung des barrierefreien Zugangs in drei Aufgängen des viergeschossigen Wohngebäudes aus dem Jahr 1975 mit je zwölf Wohnungen erhält die Wohnungsgesellschaft der Barlachstadt einen Zuwendungsbescheid vom Bauministerium.

Der Zuschuss des Landes für den Bau der Außenaufzüge beträgt 178.200 Euro und für die Umgestaltung der Treppenhäuser 270.000 Euro. Die Gesamtinvestitionskosten betragen rund 1,6 Millionen Euro.

Im Rahmen des Landesprogramms „Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen“ stehen in diesem Jahr 10,3 Millionen Euro zur Verfügung. Damit soll das Angebot von barrierearmen Wohnungen mit bezahlbaren Wohnkosten in Mecklenburg-Vorpommern erhöht werden.

Neues Programm startet im Mai

Schwerin – Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern, die von einem erheblichen Arbeitsausfall und deshalb von Kurzarbeit betroffen sind, sollen auch ihre Lehrlinge in der Corona bedingt schwierigeren wirtschaftlichen Zeit bestmöglich in den Betrieben halten können. „Auszubildende sind die Fachkräfte von morgen. Deshalb legen wir ein Programm für Unternehmen auf, um die Ausbildungsplätze zu sichern. Unser Ziel ist es, die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen und die Kurzarbeit von Lehrlingen unbedingt zu vermeiden. Eine angefangene Ausbildung muss auch zu Ende geführt werden“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Mittwoch.

Antragsberechtigt sind Ausbildungsbetriebe jeglicher Größe aus allen Wirtschaftsbereichen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzung ist, dass zum Antragszeitpunkt der Anteil der Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld beziehen („Kurzarbeiterquote“), mindestens 50 Prozent beträgt oder in der Anzeige über den Arbeitsausfall gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Herabsetzung der regelmäßigen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit für mindestens 50 Prozent der Beschäftigten geplant ist. „Uns ist wichtig, dass die Auszubildenden ihre Lehre auch weiterhin in Vollzeit absolvieren können. Die Unterstützung für die Unternehmen erfolgt in Form von nicht-rückzahlbaren Zuschüssen“, so Wirtschaftsminister Glawe weiter. Die Anträge stehen ab dem 01. Mai zum Download beim Landesförderinstitut (lfi-mv.de) bereit. Das Programm tritt an diesem Tag auch in Kraft.

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form einer zweckgebundenen nicht rückzahlbaren Zuwendung in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütungen im Förderzeitraum. Die Mittel in Höhe von voraussichtlich 6,3 Millionen Euro stammen aus dem „MV-Schutzfonds“.

„Der Schutzschirm ist nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Azubis wichtig“, so Ingo Schlüter, Stellvertretender Vorsitzender des DGB Nord.

„Wir begrüßen es sehr, dass die Unternehmen bei ihren Anstrengungen zur Fachkräftesicherung auch während der Corona-Krise nicht allein gelassen werden. Gerade dann, wenn ein Unternehmen nur noch in geringem Umfang tätig sein kann und deshalb die meisten Beschäftigten in Kurzarbeit sind, ist die Fortsetzung der Ausbildung eine ganz besondere Herausforderung. Hier müssen gemeinsam kreative Lösungen gefunden werden, um auch unter veränderten Rahmenbedingungen weiterhin die Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Das neue Programm unterstützt die Betriebe dabei, genau dies zu tun und für die Auszubildenden nicht ebenfalls Kurzarbeit zu beantragen“, sagte Joyce Müller-Harms, Geschäftsführerin Berufsbildung der Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Sollte im Ausnahmefall Kurzarbeit auch für Auszubildende unvermeidbar sein, beschränkt sich der Förderzeitraum auf die Zeit bis zur Beantragung der Kurzarbeit. Der Förderzeitraum beginnt frühestens mit Antragstellung und endet spätestens am 30.09.2020.

Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Werkstraße 213, 19061 Schwerin. Anträge können ab dem 01. Mai 2020 längstens bis zum 31.07.2020 gestellt werden. Der Antrag ist formgebunden auf dem vorgesehenen Vordruck mit rechtsverbindlicher Unterschrift unter Beifügung dort aufgeführter Unterlagen bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Der entsprechende Vordruck ist bei der Bewilligungsstelle erhältlich und kann im Internet unter www.lfi-mv.de abgerufen werden.

Umlaufbeschlüsse in Kommunen

Schwerin – Nach der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern müssen Volksvertretungen öffentlich tagen. Von diesem Grundsatz haben wir zur Eindämmung der Pandemie über das Standarderprobungsgesetz eine Ausnahme gemacht, damit auch in dieser Zeit Beschlüsse gefasst werden können. Alle Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände waren von dem kommunalverfassungsrechtlichen Sitzungszwang befreit und hatten die Möglichkeit, notwendige Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit herbeizuführen. Das Tagen der Vertretungen mit Anwesenheit war wegen der Pandemie auf zwingend unaufschiebbare Angelegenheiten beschränkt worden.

Die Abweichungen von den Vorgaben der Kommunalverfassung (Standardbefreiungen) waren an die Gültigkeit des § 6 Absatz 1 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung geknüpft. Da diese Verordnung befristet war und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft getreten ist, sind auch die Standardbefreiungen nicht mehr gültig. Von dem Umlaufverfahren darf daher kein Gebrauch mehr gemacht werden, es sei denn, zu der „Sitzung“ im Umlaufverfahren wurde noch vor Ablauf des 19. April 2020 eingeladen.

„Die vorgenommene Befreiung vom Sitzungszwang war sehr weitreichend, weil sie ein Verfahren für die Beschlussfassung ermöglicht haben, dass die Kommunalverfassung so nicht vorsieht. Aber es war richtig, sie zu erteilen, denn durch die Möglichkeit des Umlaufverfahrens haben wir, neben vielen anderen Maßnahmen, einen Beitrag dafür geleistet, dass das Infektionsgeschehen in unserem Bundesland mittlerweile ganz erheblich reduziert werden konnte“, so Innenminister Lorenz Caffier. „Einige Kommunen haben von der Möglichkeit des Umlaufverfahrens Gebrauch gemacht. Es mehrten sich aber aus dem kommunalen Raum auch die Stimmen, die dieses Instrument nicht nutzen und die – unter Einhaltung der Hygieneregelungen und des Abstandsgebotes – zu Öffentlichkeit und Transparenz zurückkehren wollten. Deshalb muss die Möglichkeit des Umlaufverfahrens auf das nötige Mindestmaß beschränkt bleiben, insbesondere um dem aus rechtsstaatlichen Prinzipien abgeleiteten Öffentlichkeitsgebot hinreichend Rechnung zu tragen.“

Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane sind unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlich getroffenen Bestimmungen, insbesondere der Hygieneregelungen und des Abstandsgebotes, auch unter Teilnahme der Öffentlichkeit möglich.

Jagdausübung in M-V

Jäger ohne ersten Wohnsitz in MV dürfen zur Einzeljagd einreisen

Schwerin – Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern, dürfen hier ab dem 1. Mai wieder der Jagd nachgehen. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Agrar- und Forstminister Dr. Till Backhaus zeigt sich erleichtert über die Entscheidung:

„Mit der neuen Jagdzeitenverordnung dürfen seit dem 16. April Reh-, Rot- und Damwild bejagt werden. Wir machen das, damit der Wald eine Chance bekommt, sich trotz Klimastress aus eigener Kraft zu erholen. Dazu brauchen wir auch die auswärtigen Jäger, um die überhöhten Schalenwildbestände zu regulieren. Auch im Kampf gegen die drohende Afrikanische Schweinepest sind wir auf die Unterstützung der Jäger angewiesen. Deshalb wollen wir es den Eigenjagdbesitzern, Jagdpächtern und Inhabern von entgeltlichen Begehungsscheinen, die hier nicht ihren ersten Wohnsitz haben ermöglichen, wieder zur Jagd in unser schönes Land zu reisen.“

Der Minister weist darauf hin, dass für die Jagd Corona-bedingte Hygienevorschriften gelten. So ist weiterhin nur die Einzeljagd gestattet. Ansitze zu zweit sind nur mit Mitgliedern des eigenen Haushaltes erlaubt. Halten sich mehrere Jäger im Revier auf, gelten die Kontakt-beschränkungen der Landesverordnung. Jagdgästen ist die Einreise weiterhin nicht gestattet.