Häusliche und sexualisierte Gewalt

Drese würdigt wichtige Arbeit des Beratungs- und Hilfenetzes für Betroffene von Gewalt

Schwerin – Sozialministerin Stefanie Drese stellte heute die aktuellen Fallzahlen des Beratungs- und Hilfenetzes in Mecklenburg-Vorpommern für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt für das Jahr 2019 vor. Insgesamt 4.531 Fälle von Gewalt gegen Erwachsene wurden im vergangenen Jahr erfasst.

Die Zahlen bedeuten einen leichten Rückgang. Im Jahr 2018 erhielten 4.593 Menschen Schutz und Unterstützung durch das Beratungs- und Hilfenetz in Mecklenburg-Vorpommern.

Von den 4.531 Betroffenen waren 4.117 Frauen, 406 Männer und 8 Personen diversen Geschlechts bzw. haben keine Angabe gemacht. Die Fälle reichen von Beleidigungen, Einschüchterungen und Bedrohungen über physische und sexuelle Misshandlungen bis hin zu Vergewaltigung sowie Mord.

Zudem wurden im vergangenen Jahr insgesamt 4.153 Kinder und Jugendliche im Beratungs- und Hilfenetz bekannt (2018: 4.210), die mit häuslicher, sexualisierter Gewalt oder mit Menschenhandel oder Zwangsprostitution konfrontiert waren.

„Es ist eine wichtige Nachricht, dass die Fallzahlen im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken sind. Dennoch sind dies nur die Daten zu Personen, die sich an das Netzwerk gewandt haben. Die Dunkelziffer bei häuslicher und sexualisierter Gewalt bleibt weiterhin hoch. Gerade jetzt in Zeiten der Corona-Krise und durch die besonderen Belastungen in den Familien kann die Zahl der tatsächlich Betroffenen im kommenden Jahr durchaus höher ausfallen“, so Drese über die von der Landeskoordinierungsstelle CORA erstellte Statistik für das Jahr 2019. Anhaltspunkte dafür gebe es im Moment nicht, so Drese.

Damit das Angebot der Beratungsstellen auf Landes- und Bundesebene weiter gut angenommen und noch bekannter gemacht wird, informierte Drese über die aktuelle bundesweitere Info-Kampagne „Zuhause nicht sicher?“, die über Hilfeangebote für Betroffene von häuslicher Gewalt in den großen Einzelhandelsketten informiert. Bundesweit werden in etwa 26.000 Supermärkten Plakate im Kassenbereich, an den Ein- und Ausgängen an den Schwarzen Brettern aufgehängt. Alle Informationen dazu finden sich unter www.staerker-als-gewalt.de.

Auch das landesweite Netzwerk wirbt verstärkt für sein Beratungsangebot. Hierbei steht die plakative Vermittlung der Beratungs- und Hilfsangebote vor Ort im Mittelpunkt. Drese: „Durch Aushänge in Hausfluren, in Apotheken oder kleinen Läden sollen neben Betroffenen auch Nachbarn oder Bekannte sensibilisiert und örtliche Beratungs- und Hilfsangebote direkt aufgezeigt werden.“

Das Beratungs- und Hilfenetz MV besteht aus neun Frauenhäusern, fünf Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking mit angeschlossener Kinder- und Jugendberatung, fünf Fachberatungsstellen für Betroffene von sexualisierter Gewalt, acht Beratungsstellen für Betroffene von häuslicher Gewalt, einer Beratungsstelle für Betroffene von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung, drei Täter- und Gewaltberatungsstellen sowie der Landeskoordinierungsstelle CORA. Hinzu kommen drei Gewaltberatungsstellen.

„Ich danke unseren Fachkräften in den Beratungsstellen und Frauenhäusern. Sie sind kompetente und verlässliche Ansprechpartner für viele Gewaltopfer und deren Angehörige in unserem Land“, würdigte Drese die wichtige Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Anlaufstellen des Landes.

Glasfaserberatung mit Sicherheitsabstand

Medienberater der WEMAG sind ab 25. Mai 2020 wieder im Einsatz

Schwerin – Trotz der Hürden durch die Corona-Pandemie laufen die Planungen für den geförderten Breitbandausbau im Landkreis Ludwigslust-Parchim auf Hochtouren. Zwar mussten die Informationsveranstaltungen in den Gemeinden bis auf Weiteres abgesagt werden, doch eine digitale Lösung war schnell gefunden: Unter www.wemag.com/Internet#Einwohnerversammlung finden die interessierten Bürgerinnen und Bürger eine Einwohnerversammlung im Video-Format.

Natürlich kann ein Internetvideo gerade in den unterversorgten Gebieten die individuelle Beratung nicht vollkommen ersetzen. „Deshalb haben wir die offiziellen Lockerungen der Kontaktbeschränkungen zum Anlass genommen, unsere Medienberater wieder einzusetzen“, so WEMAG-Vertriebsleiter Michael Hillmann. Ab dem 25. Mai 2020 sind die Berater wieder im Landkreis unterwegs. Wo genau die Medienberater gerade im Einsatz sind, erfahren Anwohner über eine Informationskarte in ihrem Briefkasten.

Kompetent und unaufdringlich bieten die geschulten Vertriebskräfte den unentschlossenen Haushalten ein individuelles Beratungsgespräch an. „Wenn die Medienberater klingeln, haben die Anwohner die Wahl, einen Termin in den eigenen vier Wänden wahrzunehmen oder sich auf kontaktlosem Weg telefonisch beraten zu lassen“, erklärt Michael Hillmann. Bei allen Besuchen halten sich die Medienberater selbstverständlich an die geltenden Vorgaben zum Schutz vor Ansteckung. Anwohner, die zum Zeitpunkt des Besuches nicht da sind, finden im Briefkasten die Kontaktdaten der Medienberater und können einen Gesprächstermin vereinbaren.

Der Besuch ist ein Angebot, um offene Fragen zu beantworten und hilfreiche Informationen zu vermitteln. Wer nach dem Gespräch keine Fragen mehr hat und überzeugt ist, kann die Auftragsformulare für das besonders schnelle Glasfaser-Internet der WEMAG und für den benötigen Hausanschluss der WEMACOM Breitband GmbH direkt mit den Beratern durchsprechen, ausfüllen und unterzeichnen.

Die Vertriebspartner der WEMAG werden anspruchsvoll geschult, um eine gute Beratungsqualität sicherzustellen. Wer sich an der Haustür dennoch unsicher ist, ob er wirklich einem Vertreter der WEMAG gegenübersteht, der sollte auf zwei Dinge achten: Mitarbeiter und Partner der WEMAG tragen entsprechende Firmenkleidung und müssen sich ausweisen. „Im Zweifelsfall können Kunden sich beim WEMAG-Kundenservice unter der Rufnummer 0385 . 755-3755 melden“, so Michael Hillmann.

Prävention und Gesundheitsförderung

Greifswald – Wirtschaftsminister Harry Glawe hat sich am Montag in Greifswald bei der IPEXHealth AG über die aktuellen Vorhaben des Unternehmens informiert. Die IPEXHealth AG entwickelt und vertreibt digitale Lösungen für Prävention und nachhaltige Gesundheitsförderung.

„Die persönliche Gesundheit hat für viele Menschen einen höheren Stellenwert als früher im Leben eingenommen. Oftmals werden digitale Lösungen genutzt, um die eigene Fitness und damit das Wohlbefinden besser im Blick zu haben. Die IPEXHealth AG unterstützt mit ihren innovativen Entwicklungen und Produkten diesen Trend“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe vor Ort.

Unter dem Branding Vilua sollen zukünftig unter dem Dach der IPEXHealth AG verschiedene Unternehmen arbeiten. Dabei ist die IPEXHealth AG verbunden mit weiteren Unternehmen, beispielsweise der Vilua Healthcare GmbH, der Vilua IT Solutions GmbH & Co. KG, FPX5 GmbH GmbH & Co. KG sowie iPEX5 GmbH. Vor Ort übergab Gesundheitsminister Glawe einen Fördermittelbescheid an die Vilua Healthcare GmbH für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben „KIG – Künstliche Intelligenz in der Gesunderhaltung“.

In dem Produkt geht es um eine selbstlernende KI-Plattform (KI = Künstliche Intelligenz), um für die Gesunderhaltung von Menschen Informationen nutzerzentriert auszuwerten und gezielt Steuerungsinterventionen vorzuschlagen. Die Gesamtinvestition für das Projekt beträgt rund 2,9 Millionen Euro. Das Wirtschaftsministerium unterstützt das Vorhaben aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro. „Mit dem innovativen Projekt werden am Standort Greifswald mehr als 20 Arbeitsplätze neu geschaffen“, sagte Glawe.

„Die Gesundheitswirtschaft ist in Mecklenburg-Vorpommern ein strategischer Schwerpunkt der Wirtschaftsentwicklung“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschafts- und Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend.

So beträgt der Anteil der Gesundheitswirtschaft an der gesamtwirtschaftlichen Bruttowertschöpfung des Landes etwa 15 Prozent (rund 5,8 Milliarden Euro) und mit rund 154.000 Erwerbstätigen stellen Unternehmen der Gesundheitswirtschaft etwa jeden fünften Arbeitsplatz. Somit stieg die Bruttowertschöpfung der Branche seit 2008 um 56 Prozent. Darüber hinaus generiert ein Euro Bruttowertschöpfung in der Gesundheitswirtschaft zusätzliche 1,16‌ Euro in anderen Branchen des Bundeslandes. Dabei wird der überwiegende Teil (jeweils über 60 Prozent) sowohl der Bruttowertschöpfung als auch der Beschäftigung in den Einrichtungen der medizinischen Versorgung realisiert.

Schadensersatzklage im sogenannten „Dieselfall“ gegen die VW AG überwiegend erfolgreich

Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19

Karlsruhe – Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb am 10. Januar 2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.

Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.

Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Beklagte nebst Nebenpunkten in der Hauptsache verurteilt, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Senats:

Die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung erstrebt hat, blieb ganz überwiegend ohne Erfolg; sie war nur in Bezug auf Nebenpunkte geringfügig erfolgreich. Die Revision des Klägers, mit der er die vollständige Erstattung des Kaufpreises ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.

Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Zu Recht hat es dieses Verhalten der Beklagten zugerechnet (§ 31 BGB).

Der Kläger ist veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.