Bundesrat stimmt Nutri-Score zu

Berlin – Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig beim Lebensmitteleinkauf leichter auf die Nährwertzusammensetzung achten: Der Bundesrat stimmte am 9. Oktober 2020 der Einführung des so genannten Nutri-Score zu. Damit lassen sich die Eigenschaften der verschiedenen Produkte auf einen Blick erfassen und vergleichen.

Skala von grün bis rot

Die farbliche Skala reicht von einer positiven grünen A-Bewertung bis zur roten E-Bewertung für eine eher ungünstige Nährwertzusammensetzung. Der Score gibt Anhaltspunkte dafür, wie die tägliche Lebensmittelauswahl kombiniert werden sollte: Je besser der Score, desto mehr könnte das Lebensmittel zur ausgewogenen täglichen Ernährung beitragen – während Lebensmittel mit einer ungünstigeren roten Bewertung nur in Maßen verzehrt werden sollten.

Vorder- und Rückseite beachten

Der Nutri-Score auf der Vorderseite des Produkts ermöglicht einen Gesamtüberblick über den Nährstoffgehalt – stellt allerdings nicht die einzelnen Nährstoffe dar. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher sich dafür interessieren, müssen sie weiterhin die Nährwert-Tabelle und das Zutatenverzeichnis lesen – oftmals auf der Rückseite der Verpackungen.

Berechnungsmethode

Zur Ermittlung des Scores werden die Mengen verschiedener Nähr- und Inhaltsstoffe eines Produktes miteinander verrechnet. Nährstoffe, deren übermäßiger Verzehr sich negativ auf die Gesundheit ausüben könnte, zum Beispiel Zucker, Fett und Salz, stehen solche Inhaltsstoffe gegenüber, die eher einen positiven gesundheitlichen Einfluss haben – wie Ballaststoffe und Eiweiß.

Freiwillige Anwendung

Die Nutzung des Nutri-Score erfolgt in Deutschland nur auf freiwilliger Basis, da das geltende EU-Recht eine verpflichtende nationale Anwendung nicht ermöglicht, schreibt die Bundesregierung in der Begründung zum Verordnungsentwurf.

In den EU-Mitgliedsstaaten Frankreich und Belgien wird der Score bereits verwendet. In Spanien, Portugal, den Niederlanden sowie der Schweiz wird eine erweiterte Nährwertkennzeichnung diskutiert.

Baldiges Inkrafttreten möglich

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie soll am Tag darauf in Kraft treten.

Weniger Abfall – mehr Recycling

Schwerin – Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 die Umsetzung der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht gebilligt, die der Bundestag am 17. September beschlossen hatte.

Ziel: Abfallvermeidung

Ziel ist es, das Kreislaufwirtschaftsgesetz ökologisch weiterzuentwickeln, um das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz in Deutschland zu verbessern und insbesondere die Abfallvermeidung zu stärken.

Höhere Recyclingquoten

Das Gesetz erhöht die Recyclingquoten bestimmter Abfallströme – insbesondere von Papier, Metall, Kunststoff und Glas, aber auch von Siedlungsabfällen. Es erweitert die Pflicht zur Getrenntsammlung auf Bioabfall, gefährliche Haushaltsabfälle, Textilien und Sperrmüll.

Geändertes Verpackungsgesetz

Die Verwertungsquoten im Verpackungsgesetz werden in zwei Stufen bis 2025 und 2030 erhöht.

Öffentliche Beschaffung

Das Gesetz verpflichtet öffentliche Stellen, künftig bei der Beschaffung ökologisch vorteilhafte Erzeugnisse zu bevorzugen – bisher bestand nur eine Prüfpflicht.

Produktverantwortung der Händler bei Retouren

Um das Problem der Ressourcenvernichtung anzugehen – besonders bei Retouren – müssen Händler und Hersteller den genauen Umgang mit ihrer Ware künftig dokumentieren.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am Tag danach tritt es in Kraft.

Vollzugsprobleme vermeiden

In einer begleitenden Entschließung warnt der Bundesrat vor möglichen fachlichen Problemen im Vollzug des Gesetzes – zum Beispiel bei der Abgrenzung zwischen Abfall- und Produkt- sowie Chemikalienrecht oder bei der Darlegungs- und Beweislast der Getrenntsammlungspflichten. Diese Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet.

Anspruch auf Einbau von privaten E-Ladesäulen

Berlin – Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes gebilligt, die der Bundestag Anfang September verabschiedet hatte. Damit gab er auch grünes Licht für den erleichterten Einbau privater Ladesäulen für Elektroautos.

Forderung des Bundesrates aufgegriffen

Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule zu installieren. Bisher scheiterte der Einbau häufig an der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer oder Vermieter. Auf dieses Problem hatte der Bundesrat schon in der Vergangenheit hingewiesen – zuletzt im Oktober 2019. Nun hat der Bundestag diese Forderung der Länder in seinem Gesetzesbeschluss aufgegriffen.

Grundlegende Reform des WEG

Das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 wird darüber hinaus grundlegend reformiert und den Anforderungen der heutigen Zeit angepasst. Dazu gehört der leichtere barrierefreie Aus- und Umbau von Wohnungen sowie Maßnahmen zum Einbruchsschutz und zum Glasfaseranschluss – sofern sie auf eigene Kosten erfolgen.

Energetische Sanierung

Die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wird vereinfacht, vor allem für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen und energetischer Sanierung führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen.

Online-Teilnahme

Wohnungseigentümer können künftig beschließen, dass eine Online-Teilnahme an den Versammlungen möglich ist. Gerade in der Corona-Krise hatte sich die Notwendigkeit gezeigt, auf eine verpflichtende Präsenz verzichten zu können.

Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Wohnungseigentümer erhalten mehr Rechte, unter anderem auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und auf einen jährlichen Vermögensbericht des Verwalters. Dieser soll über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft geben. Weitere Schwerpunkte der Reform betreffen die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums – bislang häufig Grund für zivilrechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht.

Zertifizierter Verwalter

Der Bundestag hat im Laufe seiner Beratungen einige Ergänzungen des ursprünglichen Regierungsentwurfs vorgenommen – diese betreffen unter anderem Vorgaben für den Sachkundenachweis eines zertifizierten Verwalters und Regeln zur Bestellung und Abberufung des Verwalters.

Gesplittetes Inkrafttreten

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt überwiegend zum übernächsten Monatsbeginn in Kraft.

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Land gibt zusätzliche 26 Millionen Euro für Krankenhäuser

Schwerin – Der Bund stellt über ein neues Investitionsprogramm – das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) – bundesweit drei Milliarden Euro zusätzlich bereit, damit Krankenhäuser in moderne Notfallkapazitäten, die Digitalisierung und ihre IT-Sicherheit investieren können. Vorgesehen ist, dass die Bundesländer in Ergänzung weitere Investitionsmittel von 1,3 Milliarden Euro aufbringen. Nach dieser Regelung müssen in Mecklenburg-Vorpommern 30 Prozent der Summe (26 Millionen Euro) bereitgestellt werden, um die Bundesmittel zu erhalten. Nach dem Gesetz sollen die Länder den Anteil allein, gemeinsam mit dem Krankenhausträger oder der Krankenhausträger allein die Summe kofinanzieren.

„Wir wollen die Krankenhäuser von diesen Investitionen entlasten. Deshalb übernehmen wir den Anteil der Kofinanzierung komplett. So unterstützen wir die Häuser bei notwendigen Investitionen in digitale Technik. Gefördert werden Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur wie beispielsweise Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement sowie sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen. So stellen wir unsere Krankenhäuser zukunftssicher auf“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe.

Für Mecklenburg-Vorpommern stehen mit dem neuen Gesetz insgesamt rund 86 Millionen Euro zur Förderung der 37 Krankenhäuser (inklusive der Universitätsmedizinen) hier im Land zur Verfügung.

In Deutschland werden Krankenhäuser in einem dualen Finanzierungssystem finanziert. Die Länder übernehmen die Investitionskosten der Krankenhäuser (zum Beispiel Errichtung von Gebäuden, Geräteausstattung), die in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Seit 1990 sind rund 2,8 Milliarden Euro in die Krankenhäuser des Landes investiert worden. „Die Krankenhäuser haben mit ihren Mitarbeitern in der Corona-Pandemie mit großem Engagement bewiesen, dass die medizinische Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern auch in unerwarteten Ausnahmesituationen flexibel und bedarfsgerecht agiert“, sagte Glawe.

Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet. Ab dem 01. Januar 2021 werden dem KHZF durch den Bund drei Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten. Insgesamt steht für den KHZF somit ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Krankenhausträger können bereits seit dem 02. September 2020 mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt. Auch länderübergreifende Vorhaben können über den KHZF gefördert werden. Vorhaben an Hochschulkliniken können mit bis zu zehn Prozent des Fördervolumens des jeweiligen Landes gefördert werden.

Städtebaufördermittel für St. Georgen

Wismar – Die Hansestadt Wismar (Landkreis Nordwestmecklenburg) erhält vom Landesbauministerium für Brandschutzmaßnahmen, die Erweiterung der Sicherheitsbeleuchtung und die Errichtung eines zweiten Fluchtwegs in der St. Georgenkirche einen Zustimmungsbescheid zum Einsatz von Städtebaufördermitteln in Höhe von rund 230.000 Euro. Die Gesamtkosten für diese Maßnahmen betragen ca. 270.000 Euro. Seit 1991 wird die St. Georgenkirche durch die Städtebauförderung unterstützt.

Die Arbeiten sollen noch in diesem Jahr beginnen und 2021 abgeschlossen werden.

Die St. Georgenkirche befindet sich im Sanierungsgebiet „Altstadt“. Sie ist ein bedeutsames Bauwerk der Backsteinbaukunst und steht unter Denkmalschutz. Der Wiederaufbau der St. Georgenkirche war ein wichtiger Meilenstein der Stadtsanierung Wismars. Die Kirche ist beliebter Anlaufpunkt im Rahmen der Route der Backsteingotik.

M-V: Quarantänemaßnahmen

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit über die Gewährung von Befreiungen nach der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 08. Oktober 2020

Schwerin – Hiermit verfüge ich gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 86 Absatz 4, 87 Absatz 4, 123 Kommunalverfassung und § 17 Absatz 1 und 4 Landesorganisationsgesetz:

Von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern sind mit sofortiger Wirkung befristet bis zum 12. Oktober 2020 folgende Personen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Institut pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte befreit:

die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Post, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
als Abgeordnete dem Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament oder als Mitglied einer Landesregierung oder der Bundesregierung angehören;

deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

der Land- und Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels sowie des Lebensmittelgroßhandels,
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und von Pflegeeinrichtungen,
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu bescheinigen;

die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder von den durch diese beauftragten Wartungs- und Serviceunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben oder zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit einreisen,
die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich nach Mecklenburg-Vorpommern ein- oder zurückreisen;
die medizinisch veranlasst nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den veranlassenden Arzt zu bescheinigen;
die lediglich durch ein besonders betroffenes Gebiet nach § 1 Absatz 5 durchgereist sind.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Begründung

Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus in Deutschland ist signifikant gestiegen. In Folge dessen sind innerdeutsche besonders betroffene Gebiete im Sinne des § 1 Absatz 5 der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern entstanden. Die Ausweisung weiterer solcher Gebiete durch das Robert-Koch-Institut ist zu erwarten. Gleichwohl sind die Funktionsfähigkeit der in dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Bereiche und auch die Aufrechterhaltung der für das öffentliche Leben erforderlichen Wirtschaftsbereiche sowie die lückenlose Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Dem wird mit der verallgemeinerten Zulassung von Befreiungen durch diese Allgemeinverfügung im Wege des Selbsteintrittsrechts genüge getan. Aufgrund der Eilbedürftigkeit – insbesondere Berlin ist nunmehr als gesamte Stadt ein besonders betroffenes Gebiet – besteht Gefahr in Verzug. Die Änderung der Landesverordnung kann in der Kürze der Zeit nicht erfolgen. Auch eine fachaufsichtliche Weisung an die Landkreise und kreisfreien Städte erscheint nicht ausreichend, um sofort eine für das ganze Land erforderliche rechtsverbindliche und allgemein gültige Regelung zu erhalten, die sich im Sinne der Rechtssicherheit für den Bürger auch nicht unterscheiden, sodass zugleich eine Erfüllung der Aufgaben durch die Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nicht gewährleistet erscheint.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter 8. findet ihre Grundlage in § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung der Funktionsfähigkeit, der in dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Bereiche und auch der Aufrechterhaltung der für das öffentliche Leben erforderlichen Wirtschaftsbereiche, das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen überwiegt. Ohne die sofortige Ermöglichung dieser Ausnahmen sind die lückenlose Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der systemrelevanten Infrastruktur gefährdet. Ein Zuwarten nach einer eventuellen Widerspruchseinlegung gegen diese Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ist im vorliegenden Fall zum Schutz der Allgemeinheit nicht angezeigt. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Öffentlicher Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Str. 323a, 19055 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, erhoben werden.

Hinweis

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.