Schwerin – Das Landeskabinett hat dem „Gesetz zur Förderung des Carsharing in Mecklenburg-Vorpommern“, kurz Carsharing-Förderungsgesetz, zugestimmt. Das Gesetz ergänzt die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen zum Carsharing. Insbesondere wird ein rechtlicher Rahmen für die Nutzung von öffentlichem Straßenraum für Angebote des stationsbasierten Carsharings geschaffen.
„Beim Carsharing stellen Anbieter Fahrzeuge zur Verfügung, die registrierte Personen mit vorheriger Anmeldung nutzen können. Gerade für Menschen, die nicht täglich auf ein Auto angewiesen sind, ist Carsharing eine kostensparende und klimafreundliche Alternative zum eigenen Fahrzeug“, so Infrastrukturminister Christian Pegel.
Per Landtagsbeschluss war die Landesregierung aufgefordert worden, die verkehrs- und umweltpolitischen Vorteile des Carsharings in Mecklenburg-Vorpommern auszuschöpfen und sicherzustellen, dass auch nach Landesrecht auf Straßen eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums vergleichbar dem Bundesrecht für Carsharingstellflächen gewährt werden kann.
„Carsharing kann helfen, den innerstädtischen Parkraummangel zu verringern und klima- sowie umweltschädliche Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs in Mecklenburg-Vorpommern zu reduzieren. Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf erfüllen wir die Forderung des Landesparlaments und schaffen Rahmenbedingungen, die insbesondere die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Straßenraum ausschließlich für Carsharing-Fahrzeuge auf rechtlich sichere Füße stellt“, erläutert Christian Pegel, der als Energieminister auch für Klimaschutz zuständig ist.
Beim stationsbasierten Carsharing werden vorab reservierbare Fahrzeuge auf fest dafür vorgesehenen Abhol- und Rückgabestellen abgestellt. Der Bund hat die Nutzung dieser Flächen im Bereich von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen – nur für diese ist der Bund zuständig – mit dem Bundes-Carsharinggesetz geregelt. Durch das Landesgesetz soll eine landesrechtliche Grundlage für die Sondernutzung von Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen für Carsharingsstellflächen geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Gemeinden geeignete öffentliche Flächen als Stellplätze für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge bestimmen. Für diese Flächen regelt das Gesetz die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Es sieht ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren vor, nach dessen Abschluss ein geeigneter und zuverlässiger Anbieter die Sondernutzungserlaubnis für einen Zeitraum von maximal acht Jahren erhalten kann.
Abweichend von den bundesgesetzlichen Regelungen ist auch eine Betriebspflicht vorgesehen. Diese soll sicherstellen, dass vom Anbieter auch tatsächlich Carsharingfahrzeuge auf der Stellfläche angeboten werden. Im Falle eines Verstoßes wird eine Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis geschaffen. Das Gesetz soll es auch ermöglichen, Sondernutzungsgebühren zu erheben.
Der Gesetzentwurf wird nun an den Landtag zur Einleitung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens überwiesen.