Schwerin – Das Landesverfassungsgericht hat mit dem heutigen Urteil die Organklage der AfD-Fraktion und ihrer Abgeordneten gegen den Beschluss des Landtags über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020 und das entsprechende Haushaltsbegleitgesetz vom 9. Dezember 2020 sowie gegen die Einbringung der entsprechenden Gesetzentwürfe durch die Landesregierung überwiegend zurückgewiesen.
„Die Landesregierung sieht sich von der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts bestätigt. Der MV Schutzfonds war notwendig. Es liegt kein Verstoß gegen die Schuldenbremse vor“, sagt Finanzminister Dr. Heiko Geue.
Insbesondere den Vorwürfen der Fraktion und ihrer Abgeordneten, dass der MV-Schutzfonds zu groß sei, dass es teilweise keinen Zusammenhang gäbe zwischen Pandemie und den kreditfinanzierten Maßnahmen und dass die Haushaltsgrundsätze nicht eingehalten worden seien, widerspricht das Landesverfassungs-gericht heute.
Lediglich in zwei Punkten sind die Richter nicht der Argumentation der Landesregierung gefolgt: Das Gericht sah es rückblickend nicht für gerechtfertigt, dass in der damaligen unsicheren Pandemiesituation statt des Landtages der Finanzausschuss über den Wirtschaftsplan des Sondervermögens „MV-Schutzfonds“ entschieden hat. Dies wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz zum Haushaltsgesetz 2022/2023 wegen der veränderten pandemischen Lage bereits geändert.
Auch die vom Gericht gerügte Regelung über die Fortgeltung der Corona-Kreditermächtigung ist im Haushaltsbegleitgesetz 2022/23 nicht mehr enthalten.
„Die Hinweise des Landesverfassungsgerichtes begrüßen wir. Bereits seit Sommer dieses Jahres werden Entscheidungen zum MV-Schutzfonds im Landtag und nicht mehr nur im Finanzaus-schuss gefällt. Die Hinweise zur zeitlichen Gültigkeit der Kreditermächtigung werden wir genau prüfen.“ erläutert Geue.
Die Aussage der Antragsteller, dass das Sondervermögen und die enthaltenen Maßnahmen insgesamt verfassungswidrig seien, hat sich nicht bestätigt.