Schwerin – Nach der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern müssen Volksvertretungen öffentlich tagen. Von diesem Grundsatz haben wir zur Eindämmung der Pandemie über das Standarderprobungsgesetz eine Ausnahme gemacht, damit auch in dieser Zeit Beschlüsse gefasst werden können. Alle Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände waren von dem kommunalverfassungsrechtlichen Sitzungszwang befreit und hatten die Möglichkeit, notwendige Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit herbeizuführen. Das Tagen der Vertretungen mit Anwesenheit war wegen der Pandemie auf zwingend unaufschiebbare Angelegenheiten beschränkt worden.
Die Abweichungen von den Vorgaben der Kommunalverfassung (Standardbefreiungen) waren an die Gültigkeit des § 6 Absatz 1 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung geknüpft. Da diese Verordnung befristet war und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft getreten ist, sind auch die Standardbefreiungen nicht mehr gültig. Von dem Umlaufverfahren darf daher kein Gebrauch mehr gemacht werden, es sei denn, zu der „Sitzung“ im Umlaufverfahren wurde noch vor Ablauf des 19. April 2020 eingeladen.
„Die vorgenommene Befreiung vom Sitzungszwang war sehr weitreichend, weil sie ein Verfahren für die Beschlussfassung ermöglicht haben, dass die Kommunalverfassung so nicht vorsieht. Aber es war richtig, sie zu erteilen, denn durch die Möglichkeit des Umlaufverfahrens haben wir, neben vielen anderen Maßnahmen, einen Beitrag dafür geleistet, dass das Infektionsgeschehen in unserem Bundesland mittlerweile ganz erheblich reduziert werden konnte“, so Innenminister Lorenz Caffier. „Einige Kommunen haben von der Möglichkeit des Umlaufverfahrens Gebrauch gemacht. Es mehrten sich aber aus dem kommunalen Raum auch die Stimmen, die dieses Instrument nicht nutzen und die – unter Einhaltung der Hygieneregelungen und des Abstandsgebotes – zu Öffentlichkeit und Transparenz zurückkehren wollten. Deshalb muss die Möglichkeit des Umlaufverfahrens auf das nötige Mindestmaß beschränkt bleiben, insbesondere um dem aus rechtsstaatlichen Prinzipien abgeleiteten Öffentlichkeitsgebot hinreichend Rechnung zu tragen.“
Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane sind unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlich getroffenen Bestimmungen, insbesondere der Hygieneregelungen und des Abstandsgebotes, auch unter Teilnahme der Öffentlichkeit möglich.