Berlin – Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einen Gesetzesbeschluss des Bundestags gebilligt, der den Bezug von Elterngeld flexibler gestaltet. Die darin enthaltenen Corona-Sonderregelungen, die sicherstellen sollen, dass Eltern durch die Pandemie keine Nachteile beim Elterngeld- und Partnerschaftsbonusbezug haben, reichen der Länderkammer aber nicht aus. In einer zusätzlichen Entschließung fordert sie daher die Bundesregierung auf, die nur für 2020 geschaffene Möglichkeit der Verschiebung der Elternzeit systemrelevanter Eltern bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern
Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit steigt von 30 auf 32 Wochenstunden. Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern ist künftig mit 24 – 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 – 30 Wochenstunden möglich und wird zudem vereinfacht.
Eltern bekommen jeweils einen weiteren Monat Elterngeld, wenn die Kinder mindestens sechs, acht, zwölf oder sechzehn Wochen zu früh geboren wurden. Damit sollen sie auch mehr Zeit erhalten, um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihrer Kinder aufzufangen.
Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen. Eltern, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, müssen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sie nicht mehr als die im Antrag angegebenen Stunden arbeiten.
Elterngeld erhalten nach dem Bundestagsbeschluss künftig nur noch Eltern, die weniger als 300.000 Euro im Jahr verdienen – bisher lag die Grenze bei 500000 Euro.
Das Gesetz enthält auch Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Eltern durch die Pandemie keine Nachteile beim Elterngeld- und Partnerschaftsbonusbezug entstehen, etwa, weil sie Einkommensersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Krankengeld erhalten.
Das Gesetz soll zu großen Teilen am 1. September 2021 in Kraft treten.