Schwerin – Mit Beginn des neuen Jahres erhalten Wohngeldempfänger monatlich im Schnitt rund 13 Euro mehr. Es ist die dritte Wohngelderhöhung innerhalb von drei Jahren und die erste Dynamisierung, die das Wohngeldstärkungsgesetz von 2020 vorsieht.
„Dass das Wohngeld alle zwei Jahre automatisch an die Entwicklung der Wohnkosten und Verbraucherpreise angepasst wird, war eine wichtige Forderung Mecklenburg-Vorpommerns im Bundesratsverfahren. Zuvor hatte die die Höhe des Wohngelds über viele Jahre stagniert“, sagt Landesbauminister Christian Pegel und fügt hinzu:
„Das Wohngeld spielt eine wichtige Rolle für den sozialen Frieden. Die Mieten sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen – bundesweit und insbesondere auch in den Ballungsräumen sowie den touristischen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns. Das Wohngeld ist dringend notwendig, damit Wohnen in unserem Land bezahlbar bleibt und wir der weiteren sozialen Spaltung der Gesellschaft entschlossen entgegentreten.“
Zusätzlich können sich dem Minister zufolge zahlreiche Rentner im Land auf mehr Wohngeld freuen: „Mit der Grundrente wurde im Januar 2021 ein neuer Freibetrag im Wohngeld eingeführt für Rentner, die 33 Jahre so genannte ,Grundrentenzeiten‘ erreicht haben. Die Bescheinigungen der Rentenversicherungsträger über diese Grundrentenzeiten gehen seit Herbst in den Wohngeldbehörden bei uns im Land ein. Ihre Mitarbeiter werden Rentnern, die Anspruch auf den Freibetrag haben, in den kommenden Monaten die rückwirkend zum 1. Januar 2021 aktualisierten Wohngeldscheide zusenden. Das geht in der Praxis mit zum Teil erheblichen Nachzahlungen einher.“ Mit diesem Freibetrag werde die Lebensleistung der Rentner anerkannt und zudem sichergestellt, dass die Grundrente nicht das Wohngeld mindert.
Christian Pegel hebt auch die Wichtigkeit des Wohngelds in der aktuellen Pandemie hervor: „Dies war bei der Erarbeitung des Wohngeldstärkungsgesetzes nicht absehbar, aber das Wohngeld trägt während der Corona-Pandemie zur finanziellen Sicherung der Wohnkosten bei. Damit können etwa Menschen, die in Kurzarbeit gehen müssen, Einkommenseinbußen abfedern.“
Im zu Ende gehenden Jahr haben knapp 21.000 Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern Wohngeld erhalten – rund 1.500 weniger als im Vorjahr. Insgesamt erhielten sie etwa 36 Millionen Euro. Das ist eine Million Euro weniger als 2020. Das Wohngeld wird jeweils zur Hälfte von Bund und Land finanziert.
„Die Landesregierung wird sich beim Bund für weitere Nachbesserungen beim Wohngeld einsetzen“, kündigt Christian Pegel an und begründet: „Der Anstieg der Energiekosten, der sich voraussichtlich fortsetzen wird, trifft gerade Menschen mit geringem Einkommen in besonderem Maße. Auch hier ermöglicht das Wohngeld einen Ausgleich.“ Er begrüße, dass die neue Bundesregierung diese Notwendigkeit erkannt und in ihrem Koalitionsvertrag einen einmaligen erhöhten Heizkostenzuschuss vorgesehen habe, der an Wohngeldempfänger ausgezahlt werden soll.
„Wenn wir regelmäßig prüfen, ob das Wohngeld sich an den Lebensbedingungen der Menschen in unserem Land orientiert, können wir Fälle reduzieren, in denen Haushalte infolge teils geringer Einkommenssteigerungen die wichtige Unterstützung verlieren“, betont Christian Pegel und appelliert: „Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Familien und Alleinerziehende, die Wohngeld beziehen, können zudem Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.“
Einen Wohngeldrechner, eine Broschüre zum Wohngeld zum Herunterladen und ein Antragsformular, das ausgefüllt bei der zuständigen Wohngeldstelle am Wohnort abgegeben werden muss, finden Sie auf der Webseite www.em.regierung-mv.de/wohngeld.
Das Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieter oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Berechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch das Wohngeld ausfällt, ist individuell verschieden und abhängig vom Wohnort. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Zuständig dafür sind die örtlichen Wohngeldbehörden – die Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltungen.