Allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort
Karlsruhe – Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Zweitstimmendeckungsverfahren in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist.
Die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG verstößt aber derzeit gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Bis zu einer Neuregelung gilt sie mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als 5 % der Zweitstimmen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.
Die Bayerische Staatsregierung, 195 Mitglieder der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und die CSU richten ihre Anträge insbesondere gegen das neu geregelte Verfahren der Zweitstimmendeckung. Danach erhalten Wahlkreisbewerber mit den meisten Erststimmen nur dann ein Bundestagsmandat, wenn es von dem aus dem Zweitstimmenergebnis ermittelten Sitzkontingent ihrer Partei gedeckt ist.
Außerdem greifen die Antragstellenden sowie DIE LINKE, DIE LINKE-Bundestagsfraktion und weitere Einzelpersonen die 5 %-Sperrklausel an. Wegen ihr ziehen nur Bewerber solcher Parteien in den Bundestag ein, die mindestens 5 % der bundesweiten Zweitstimmen erhalten haben. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf hätten dafür, wie auch bisher, alternativ drei Wahlkreissiege genügt.
Das Zweitstimmendeckungsverfahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Entschluss des Gesetzgebers, das Wahlrecht zu reformieren, ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. Die 5 %-Sperrklausel ist unter den geltenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen nicht in vollem Umfang erforderlich, um die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages zu sichern.
Die Entscheidung zur Zweitstimmendeckung ist einstimmig und zur Sperrklausel mit 7 : 1 Stimmen ergangen.