Gemeinsamer Antrag von Niedersachsen und M-V auf der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Hannover
Schwerin – Asylverfahren zügiger und effizienter gestalten: Dieses Ziel haben sich die Niedersächsische Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann und die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz aus Mecklenburg-Vorpommern Jacqueline Bernhardt gemeinsam auf die Fahne geschrieben und einen entsprechenden Beschlussvorschlag auf der diesjährigen Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Hannover eingebracht.
Damit wollen die beiden Ministerinnen – gerade in Zeiten steigender Asylanträge – eine deutliche Beschleunigung von Asylverfahren anstoßen. Denn die aktuellen, mintunter langen, Verfahrensdauern belasten nicht nur die Gerichte erheblich. Auch die schutzsuchenden Menschen wünschen sich zügige Gewissheit darüber, ob sie in Deutschland bleiben dürfen oder das Land wieder verlassen müssen.
Die Niedersächsische Justizministerin und diesjährige Vorsitzende der Justizministerkonferenz Dr. Kathrin Wahlmann bringt die Stoßrichtung des gemeinsamen Beschlussvorschlags wie folgt auf den Punkt: „Wir sind uns alle einig, dass Gerichtsverfahren in Asylsachen schneller werden müssen. Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern gehen das Thema jetzt tatkräftig an und machen ganz konkrete Vorschläge, wie das auch gelingen kann.
Damit stellen wir wichtige Weichen für die Zukunft – und zwar über die Ländergrenzen hinaus. In Zeiten steigender Asylverfahren und zunehmender Belastung vieler Akteurinnen und Akteure, insbesondere auch der Städte und Gemeinden, müssen wir als Rechtsstaat dafür Sorge tragen, dass diese Verfahren zügig über die Bühne gehen. Das sind wir nicht nur den Kolleginnen und Kollegen bei den Verwaltungsgerichten schuldig, sondern vor allem auch den Menschen, die bei uns Schutz suchen. Sie dürfen nicht länger als notwendig über ihrer Zukunft im Unklaren gelassen werden.“
Auch Jacqueline Bernhardt, Justizministerin aus Mecklenburg-Vorpommern, sieht Handlungsbedarf: „Wir als Mecklenburg-Vorpommern wollen alles unternehmen, um Menschen schnellstmöglich im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahren Gewissheit über ihren Status zu geben. Die Beschleunigung der Verfahren geht hauptsächlich über das Personal und dessen Einsatz in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Daher bin ich meiner niedersächsischen Kollegin sehr dankbar, dass wir dieses wichtige Thema gemeinsam auf die JuMiKo bringen. Ich habe mich schon vor einem halben Jahr im Bundesrat dafür stark gemacht, § 87a der Verwaltungsgerichtsordnung so zu ändern, dass Verweisungsbeschlüsse wegen der örtlichen Unzuständigkeit nicht mehr von dem Spruchkörper in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern getroffen werden müssen, sondern allein durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter erfolgen.
Darüber hinaus sollte durch die Änderung von § 76 Absatz 1 des Asylgesetzes erreicht werden, dass Asylstreitverfahren nicht jeweils durch die Kammer auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter übertragen werden müssen, sondern dass bereits kraft Gesetzes der originäre Einzelrichter entscheidet. Bedeutend ist auch aus meiner Sicht, dass in § 176 der Verwaltungsgerichtsordnung mehr Flexibilität bei der Besetzung der Kammern eingeräumt wird.“
Der gemeinsame Beschlussvorschlag sieht vor, dass § 76 AsylG (Asylgesetz) dahingehend geändert wird, dass auch in Hauptsacheverfahren originär der Einzelrichter zuständig ist und die Sache nicht – wie bisher – zunächst durch die Kammer per Beschluss auf den Einzelrichter übertragen werden muss. Der damit verbundene Mehraufwand entfiele durch die Einführung des originären Einzelrichters, gleichzeitig soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei komplexen Verfahren eine Übertragung auf die Kammer zu ermöglichen.
Außerdem soll die bisherige in § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) normierte einjährige Frist für Proberichter, innerhalb der sie nicht als Einzelrichter tätig sein dürfen, an die Regelung des AsylG angeglichen werden. Hiernach ist eine Einzelrichtertätigkeit bereits nach sechs Monaten zulässig. Weiterhin sollen künftig Verweisungsbeschlüsse wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht mehr durch die Kammern, sondern durch den Einzelrichter möglich sein.
Dies dient der Entlastung des gesamten Spruchkörpers und fördert eine Straffung und Entlastung der Gerichte insgesamt. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Geltungsdauer des § 176 VwGO über den 31. Dezember 2025 hinaus verlängert und dabei der Anwendungsbereich für Proberichterinnen und Proberichter eingeschränkt werden könnte.