Berlin – Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig beim Lebensmitteleinkauf leichter auf die Nährwertzusammensetzung achten: Der Bundesrat stimmte am 9. Oktober 2020 der Einführung des so genannten Nutri-Score zu. Damit lassen sich die Eigenschaften der verschiedenen Produkte auf einen Blick erfassen und vergleichen.
Skala von grün bis rot
Die farbliche Skala reicht von einer positiven grünen A-Bewertung bis zur roten E-Bewertung für eine eher ungünstige Nährwertzusammensetzung. Der Score gibt Anhaltspunkte dafür, wie die tägliche Lebensmittelauswahl kombiniert werden sollte: Je besser der Score, desto mehr könnte das Lebensmittel zur ausgewogenen täglichen Ernährung beitragen – während Lebensmittel mit einer ungünstigeren roten Bewertung nur in Maßen verzehrt werden sollten.
Vorder- und Rückseite beachten
Der Nutri-Score auf der Vorderseite des Produkts ermöglicht einen Gesamtüberblick über den Nährstoffgehalt – stellt allerdings nicht die einzelnen Nährstoffe dar. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher sich dafür interessieren, müssen sie weiterhin die Nährwert-Tabelle und das Zutatenverzeichnis lesen – oftmals auf der Rückseite der Verpackungen.
Berechnungsmethode
Zur Ermittlung des Scores werden die Mengen verschiedener Nähr- und Inhaltsstoffe eines Produktes miteinander verrechnet. Nährstoffe, deren übermäßiger Verzehr sich negativ auf die Gesundheit ausüben könnte, zum Beispiel Zucker, Fett und Salz, stehen solche Inhaltsstoffe gegenüber, die eher einen positiven gesundheitlichen Einfluss haben – wie Ballaststoffe und Eiweiß.
Freiwillige Anwendung
Die Nutzung des Nutri-Score erfolgt in Deutschland nur auf freiwilliger Basis, da das geltende EU-Recht eine verpflichtende nationale Anwendung nicht ermöglicht, schreibt die Bundesregierung in der Begründung zum Verordnungsentwurf.
In den EU-Mitgliedsstaaten Frankreich und Belgien wird der Score bereits verwendet. In Spanien, Portugal, den Niederlanden sowie der Schweiz wird eine erweiterte Nährwertkennzeichnung diskutiert.
Baldiges Inkrafttreten möglich
Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sie soll am Tag darauf in Kraft treten.