Vizepräsidentin des Bundesrats

Berlin – Ministerpräsidentin Manuela Schwesig ist heute in Berlin zur 2. Vizepräsidentin des Bundesrats gewählt worden.

„Ich bedanke mich für das Vertrauen und freue mich auf die Zusammenarbeit mit Peter Tschentscher als neuem Präsidenten des Bundesrats und mit Bodo Ramelow als seinem ersten Stellvertreter“, erklärte Schwesig.

Das Präsidentenamt im Bundesrat wechselt im Jahresrhythmus zwischen den 16. Bundesländern. Das Amt des 2. Stellvertreters bzw. der 2. Stellvertreterin wird traditionell von dem Bundesland besetzt, das im Folgejahr turnusmäßig die Bundesratspräsidentschaft übernimmt. Beim nächsten Wechsel im Herbst 2023 wird das also Mecklenburg-Vorpommern sein.

„Wir freuen uns schon sehr und bereiten uns darauf vor. Eine Bundesratspräsidentschaft ist eine hervorragende Gelegenheit, Mecklenburg-Vorpommern im In- und Ausland noch bekannter zu machen. Der Höhepunkt wird die Ausrichtung des Tages der Deutschen Einheit am 3. Oktober 2024 in Schwerin sein“, sagte die Ministerpräsidenten weiter.

Zu den Aufgaben des Bundesratspräsidenten gehört neben der Leitung der Sitzungen des Deutschen Bundesrates auch die Wahrnehmung von protokollarischen Terminen im In- und Ausland. Kann der Bundesratspräsident die Aufgabe nicht selbst wahrnehmen, wird sie an die Stellvertreterinnen und Stellvertreter weitergegeben.

M-V für Energiepreis-Moratorium

Schwerin – Im Bundesrat ist Mecklenburg-Vorpommern jetzt einem Antrag aus Bremen beigetreten. Die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Jacqueline Bernhard wies darauf hin, dass Einkommensschwache Hilfe brauchen.

„Das Energiepreis-Moratorium soll für Zahlungsverzüge gelten, die ausschließlich durch den Anstieg von Abschlagszahlungen eintreten. Denn unbezahlbare Abschläge sind gerade eine der größten Ängste vieler Menschen hier in Deutschland. Der gesetzliche Anspruch auf das Angebot einer Abwendungsvereinbarung mit zinsfreier Ratenzahlung soll auf die Sonderkundenverträge erweitert werden und damit möglichst allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus wollen wir aber auch sicherstellen, dass durch das Moratorium die Energieversorgungsunternehmen nicht in finanzielle Schieflage geraten. Und den Verbraucherinnen und Verbrauchern sollte eine ausreichend finanzierte Beratung zur Verfügung gestellt werden. Das fordern wir heute im Bundesrat. Darum sind wir einem entsprechenden Entschließungsantrag aus Bremen beigetreten“, sagt die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz vor der Bundesratssitzung am Freitag.

„Vor allem die einkommensschwachen Haushalte brauchen unsere Hilfe, und das zügig. Wir müssen umfassend versuchen zu verhindern, dass Menschen wegen der Energiepreiskrise sich das Leben nicht mehr leisten können oder gar in die Privatinsolvenz rutschen. Insbesondere die Erweiterung der gesetzlichen Verpflichtung der Energieversorger zum Angebot einer sogenannten Abwendungsvereinbarung, in erster Linie also einer zinslosen Ratenzahlungsvereinbarung auf die Sonderkundenverträge wäre schon hilfreich.

Denn derzeit enthält der § 41b Abs. 2 EnWG, der die Fälle der drohenden Versorgungsperre für Sonderkundenverträge regelt, keine solche Verpflichtung. Ich werbe dafür, dass der gemeinsame Antrag von Bremen und M-V im Bundesrat in die Ausschüsse kommt, damit die gesetzlichen Grundlagen vorbereitet werden können“, so Verbraucherschutzministerin Bernhardt.

Abgabefrist für Grundsteuererklärungen

Schwerin – Auf der heutigen Finanzministerkonferenz haben sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder darauf verständigt, die Abgabefrist für die Grundsteuererklärungen einmalig um drei Monate zu verlängern. Anstelle des bisherigen Abgabetermins am 31. Oktober 2022 haben die Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer nun bis zum 31. Januar 2023 Zeit, ihre Erklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

„Es ist eine gute und richtige Entscheidung, dass die Bürgerinnen und Bürger mehr Zeit für die Bearbeitung ihrer Anträge eingeräumt bekommen. Besonders freut es mich, dass sich die Länder gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium auf eine bundesweite Fristverlängerung verständigt haben. Dies war mir von Anfang an wichtig“, sagt Finanzminister Dr. Heiko Geue.

Den Finanzämtern in Mecklenburg-Vorpommern liegen aktuell ca. 218.000 Erklärungen elektronisch vor. Daraus ergibt sich eine Eingangsquote von etwa 25 %, wobei hier die in den Finanzämtern vorliegenden, noch nicht digitalisierten Papiererklärungen noch nicht einberechnet sind.

Betrieb von Photovoltaikanlagen

Berlin – An diesem Donnerstag verhandelt der Finanzausschuss des Bundesrats über den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022. Darin sind unter anderem steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vorgesehen.

Die norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein machen sich in diesem Zusammenhang dafür stark, auch gemeinnützige Organisationen beim Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich stärker zu unterstützen – damit sie wie Privathaushalte einfach, unbürokratisch und steuerlich begünstigt Photovoltaikanlagen errichten und betreiben können.

Vor allem muss bei Vereinen sichergestellt werden, dass Photovoltaikanlagen nicht dazu führen, dass sich z.B. mit einer Vereinsgaststätte plötzlich die Besteuerung insgesamt nachteilig verändert. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt 45.000 Euro im Jahr, so ist gesetzlich geregelt, dass die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.

In ihrem gemeinsamen Antrag fordern die Länder nun, dass die steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für das Überschreiten der 45.000-Euro-Grenze im wirtschaftlichen Betrieb ohne Relevanz sind.

Die Länder Hamburg, Schleswig Holstein und Mecklenburg-Vorpommern weisen in einer weiteren gemeinsamen Initiative für den Bundesrat auf eine Unklarheit im Gesetzesentwurf hin und schlagen eine prägnantere Formulierung vor, damit von den beabsichtigten Vergünstigungen auch die Eigentümer solcher Gebäude profitieren, die keine EFH sind und überwiegend, aber nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden. So können auch Kleingewerbetreibende besser von dieser Regelung profitieren.

Hamburgs Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Angesichts der Energiekrise ist der Ausbau erneuerbarer Energien wichtiger denn je. Deshalb ist es gut und richtig, wenn wir über steuerliche Erleichterungen zusätzliche Anreize für den Betrieb von Photovoltaikanalgen schaffen – auch und gerade für gemeinnützige Organisationen und Vereine, die sich gerade überlegen, welchen Beitrag sie leisten können. Mit dieser Initiative greifen wir Hinweise von Sportvereinen aus Hamburg auf. Die Rechtslage wird sich künftig erheblich verbessern – da setzen wir nun noch einen drauf: Wenn am Ende die Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlagen nämlich dazu führen, dass ein Verein über die Einnahmen-Grenze kommt und damit Steuern zahlen müsste, wäre das kontraproduktiv. Hier setzen wir mit unserer Initiative an und sorgen dafür, dass gemeinnützige Organisation genügend Spielraum haben, um mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ihrerseits einen Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien leisten zu können.“

Bremens Finanzsenator Dietmar Strehl: „Die Lehre der aktuellen Energiekrise ist: je unabhängiger wir von fossilen Energieträgern sind, desto besser. Daher ist es gut, die Erzeugung von erneuerbaren Energien wo es nur geht zu fördern. Mit der Initiative der Norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gelingt aber noch mehr. Wir wollen gemeinnützige Organisationen steuerlich unterstützen, wenn sie Photovoltaikanlagen errichten. Die Einkünfte aus dem erzeugten Strom sind für sie in Teilen steuerfrei. Das ist Anreiz, erneuerbare Energien zu erzeugen und damit gut für das Klima. Und es hilft gemeinnützigen Organisationen, die erzielten Einnahmen für ihre wichtige gesellschaftliche Aufgabe zu nutzen.“

Mecklenburg-Vorpommerns Finanzminister Dr. Heiko Geue: „Bis zum Jahr 2035 soll der Energiebedarf in Mecklenburg-Vorpommern vollständig aus erneuerbaren Energien erzeugt werden. Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, müssen wir den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranbringen. Dazu gehören auch die gemeinnützigen Organisationen. Bereits im August wurde in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen, kleine Photovoltaikanlagen für Balkone zu fördern. Die vorliegende Initiative stellt einen für den gemeinnützigen Sektor wichtigen Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität dar. Wer auf erneuerbare Energien setzt, sollte keine steuerlichen Nachteile hinnehmen müssen.“

Schleswig-Holsteins Finanzministerin Monika Heinold: „Um die Energiewende mit Kraft und Dynamik voranzubringen, müssen alle Bereiche der Gesellschaft mitgedacht werden. Es braucht flexibles, schnelles und unbürokratisches Denken und Handeln, um die Energieversorgung in Zeiten des russischen Angriffskriegs und der Energiekrise kurz- wie mittelfristig sicherzustellen. Mit der heutigen Initiative ziehen die norddeutschen Länder erneut an einem Strang. Dieses gemeinsame Handeln war schon bei der Verlängerung der Homeoffice-Pauschale erfolgreich. Nun wollen wir mit steuerlichen Erleichterungen gemeinnützigen Organisationen den Weg hin zu einer klimaschonenden und nachhaltigen Energieversorgung ebnen und hoffen erneut auf Erfolg.“

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Berlin – Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 zahlreichen Änderungen bei den so genannten Verbrauchsteuern zugestimmt. Der Bundestag hatte sie am 22. September 2022 beschlossen, um Gastronomie und mittelständische Brauereien zu entlasten und die Energieversorgung zu stabilisieren. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.

Die ebenfalls eigentlich nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.

Das Gesetz schafft die Grundlage, damit der während der Corona-Pandemie aufgestellte Wirtschaftsstabilisierungsfonds der KfW Darlehen zur Refinanzierung von so genannten Zuweisungsgeschäften gewähren kann. Dazu gehören Transaktionen zur Stabilisierung der Energieversorgung, insbesondere zum Auffüllen der Gasspeicher und zum Ausbau der Infrastruktur für Flüssiggas. Gesetzliche Kreditermächtigungen sollen die Liquidität der KfW sichern und Sicherheitsanforderungen an Gas- und Strommärkten bedienen.

Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Gesetz dient eigentlich der Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht, wurde allerdings im Laufe des Bundestagsverfahrens um zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt – unter anderem die Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 1. Januar 2023 von 9,5, auf 9 Prozent.

Änderungen im Energierecht zugestimmt

Berlin – Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 zahlreichen Änderungen am Energierecht zugestimmt, die der Bundestag in der Woche zuvor beschlossen hatte. Sie dienen insbesondere dazu, die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten und sollen zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs in den kommenden Wintern führen.

In einer begleitenden Entschließung regt der Bundesrat u.a. an, zeitnah eine Weiterentwicklung des Gasspeichergesetzes vorzunehmen, dort marktbasierte Anreize für eine kostenoptimierte Gasspeicherung vorzusehen und den Umfang der erforderlichen Einspeichermengen zu konkretisieren.

Außerdem erinnert er daran, dass die Netzentgelte, die den Netzbetreibern durch die Einräumung individueller Netzentgelte entgehen, von den übrigen Netzkunden – namentlich Gewerbe- und Haushaltskunden – aufgefangen werden müssen. Diesen Kundengruppen, die aktuell unter massiv steigenden Energiepreisen leiden, dürfe man nicht weitere Belastungen auferlegen

Das Gesetz enthält Änderungen am Energiesicherungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz und dem LNG-Beschleunigungsgesetz sowie dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Baugesetzbuch.

Ziel ist insbesondere, die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von Flüssigerdgas-Anlagen zu verbessern, zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes beizutragen, die Möglichkeiten zur Lastflexibilität industrieller Großverbraucher zu erweitern und die effektivere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu erleichtern.

Zudem sind verfahrensrechtliche Erleichterungen bei Änderungen von Windenergieanlagen an Land und bei der unterjährigen Inbetriebnahme von Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekten enthalten.

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens leitet die Bundesregierung das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt kann es dann wie geplant zu erheblichen Teilen am Tag darauf in Kraft treten. Einzelne Teile treten erst am 1. Januar 2023 bzw. am 1. Februar 2023 in Kraft.

Reduzierte Umsatzsteuer auf Gas

Berlin – Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 7. Oktober 2022 auch der Bundesrat der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beträgt sie statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkung vollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.

Das Gesetz befreit außerdem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGBII nicht als Einkommen bewertet. Diese Änderung war erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Fraktionsentwurf aufgenommen worden.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, schnellstmöglich ein Modell zu schaffen, um die Preissteigerung für Gas, Strom und Wärme für Unternehmen und Haushalte zu begrenzen. Es müsse Anreiz zum Energiesparen beinhalten, sozial gerecht und praktikabel vollziehbar sein. Der Bundesrat betont, dass auch der Umbau zu klimafreundlicher Energieversorgung in allen Sektoren weiter befördert werden muss.

Die geplante Strom- und Gaspreisbremse unterstützt der Bundesrat – sie müsse jetzt schnellstmöglich eingeführt werden. Da Finanzierungsinstrumente wie die Abschöpfung von Übergewinnen am Strom-, Gas- und Ölmarkt nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, müsse sie die Bremse anderweitig finanziert werden. Ein Impuls für den Ausbau der Sektorenkopplung könnte aus Sicht des Bundesrates die temporäre Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß sein.

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Sonder-Verkehrsministerkonferenz

Meyer: Enttäuschende Vorschläge des Bundes – Regionalisierungsmittel aufstocken

Schwerin – Heute hat die digitale Sonder-Verkehrsministerkonferenz aller Verkehrsminister der Länder mit Bundesverkehrsminister Volker Wissing stattgefunden.

„Die Vorschläge des Bundesverkehrsministers sind enttäuschend. Es gab keine Aussagen zu einer Erhöhung der Regionalisierungsmittel, um das bestehende Angebot weiter auszubauen und keine Angebote, was die aktuellen Energiepreissteigerungen und die Folgen von Corona weiter abfedert. Einigkeit gab es auf der Konferenz darüber, dass es ein Nachfolgemodell für das 9-Euro-Ticket geben muss“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer nach der Konferenz.

Verkehrsminister Meyer machte deutlich, dass eine nachhaltige und abgesicherte Aufstockung der Regionalisierungsmittel zunächst geklärt werden muss, um dann anschließend über eine auskömmliche Finanzierung des 9-Euro-Tickets zu reden.

„Das ist dringend erforderlich. Es darf nicht der zweite Schritt vor dem Ersten gemacht werden. Ansonsten werden die Länder in die Lage versetzt, dass sie ein Nachfolgemodell des 9-Euro-Tickets finanzieren müssen, gleichzeitig aber ohne eine notwendige Erhöhung der Regionalisierungsmittel gezwungen wären, Verkehrsleistungen abzubestellen. Das wäre absurd. Nur mit einem auskömmlichen ÖPNV-Angebot vor Ort kann ein Nachfolgeticket auch ein Erfolg werden“, machte Meyer weiter deutlich. Mit den Regionalisierungsmitteln werden die Länder in die Lage versetzt, Leistungen bei den Verkehrsunternehmen zu bestellen.

Die Verkehrsministerkonferenz hat sich auf die Bildung einer Arbeitsgruppe verständigt, um entsprechende Vorschläge zu erarbeiten. Mitte Oktober findet die nächste Verkehrsministerkonferenz statt.

„Spätestens dann müssen aus den Vorschlägen am Ende auch konkrete Lösungen werden. Die Länder können nicht länger im Regen stehen gelassen werden. Auch der Bund muss sich zu einer Aufstockung der Regionalisierungsmittel durchringen“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschafts- und Verkehrsminister Reinhard Meyer abschließend.

Bundesrat stimmt Covid-19 Schutzgesetz zu

Berlin – Am 16. September 2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 zugestimmt, das der Bundestag am 8. September 2022 verabschiedet hatte.

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Coronavirus-Impfverordnung einschließlich der hälftigen Mitfinanzierung der Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder bis mindestens 30. April 2023 zu verlängern.

Außerdem empfiehlt er, die Geltungsdauer der Coronavirus-Testverordnung ebenfalls bis 30. April 2023 zu verlängern, damit ein Gleichlauf zur Coronavirus-Impfverordnung hergestellt wird.

Das Gesetz enthält zahlreiche Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Gesetzen, die insbesondere den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern sollen. Darunter befinden sich Vorgaben für die Impfkampagne, die Datenerfassung und Hygienekonzepte. Der Bundestagsbeschluss verlängert die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Testverordnung sowie die Geltungsdauer der Impfverordnung bis Jahresende 2022. Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte sind noch bis zum 30. April 2023 dazu berechtigt, eine Covid-19-Impfung zu verabreichen.

Die Länder erhalten eine Ermächtigungsgrundlage, um auch in der Pflege Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz zu treffen, etwa die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften in vollstationären Einrichtungen. Insofern ist für Pflegeeinrichtungen pro Monat ein nach Größe gestaffelter Bonus von 500, 750 oder 1.000 Euro vorgesehen. Die Krankenhäuser werden dazu verpflichtet, die Zahl der belegten Betten sowie der aufgestellten Betten auf Normalstationen zu melden.

Das Gesetz regelt die verpflichtende Erfassung aller PCR-Testungen, auch der negativen. Es schafft die Grundlage für weitergehende Studien, um repräsentative Auswertungen zu Erkrankungs- und Infektionszahlen und Durchimpfungsraten zu erhalten. Dies ermöglicht auch die Fortführung der sogenannten Abwasser-Surveillance.

Bundesweit gilt künftig eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, dort ist außerdem ein Corona-Test verpflichtend. Der Bundestagsbeschluss führt die FFP2-Maskenpflicht bundesweit auch in ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen oder bei Rettungsdiensten ein, um insbesondere vulnerable Gruppen zu schützen. Auch im Fernverkehr von Bus und Bahn muss eine FFP2-Maske getragen werden.

Die bisher geltende Maskenpflicht in Flugzeugen, die nach den Plänen der Bundesregierung ursprünglich weitergeführt werden sollte, ist in dem Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten. Allerdings ermächtigt das Gesetz die Bundesregierung, bei einer deutlichen Verschlechterung der Infektionslage durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass Fluggäste und Personal in Flugzeugen dazu verpflichtet werden können, eine FFP2-Schutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Das Gesetz verlängert den Schutzschirm für pflegende Angehörige und die zusätzlichen Kinderkrankentage, die auch im Jahr 2023 in Anspruch genommen werden können. Kinder müssen bei einem Infektionsverdacht nicht zum Arzt, wie es im Gesetzentwurf noch geplant war, sondern brauchen nur einen negativen Selbsttest, um wieder am Unterricht oder in der Kita teilnehmen zu können. Die Länder können vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 je nach Infektionslage weitere Schutzvorkehrungen eigenständig anordnen, so etwa eine Maskenpflicht an Schulen für Schüler ab der 5. Klasse, sofern dies für die Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs als notwendig angesehen wird.

Nach Ausfertigung und Verkündung des COVID-19 -Schutzgesetzes kann es in Teilen bereits am 24. September 2022 in Kraft treten. Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen werden vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.

Weitere Förderung von Sprach-Kitas gefordert

Berlin – Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Programm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ auch über das Jahr 2022 hinaus fortzuführen und als dauerhaftes Bundesprogramm zu verstetigen. Auf Anregung des Saarlandes und Mecklenburg-Vorpommerns fasst er am 16. September 2022 einstimmig eine entsprechende Entschließung und leitete sie der Bundesregierung zu.

Seit 2016 unterstützt das Bundesprogramm teilnehmende Einrichtungen durch zusätzliches Fachpersonal bei der Gestaltung alltagsintegrierter sprachlicher Bildung als Bestandteil der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung. Dabei verbindet es das Thema Sprache mit den Handlungsfeldern der Zusammenarbeit mit Familien, der inklusiven Pädagogik sowie seit 2021 auch der Digitalisierung.

Mit der Förderung sollen vorwiegend Kindertageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Kindern mit sprachlichem Förderbedarf unterstützt werden. Dies umfasst insbesondere Kinder aus bildungsbenachteiligten Familien, die einer besonderen Unterstützung im Spracherwerb bedürfen, oder Familien mit Migrationsgeschichte

Im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ wurde das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit insgesamt 100 Millionen Euro aufgestockt und verlängert.

Die Ansätze des Programms hätten sich bewährt, betont der Bundesrat: In rund 6.900 Kitas seien durch fast 7.500 zusätzliche Fachkräfte mehr als eine halbe Million Kinder erreicht worden. Damit sei etwa jede achte Kita in Deutschland eine Sprach-Kita.

Im Koalitionsvertrag für die Jahre 2021-2025 zwischen den Parteien der Ampel-Koalition im Bund sei angekündigt worden, das Programm weiterentwickeln und verstetigen zu wollen. Eine solche Verstetigung würde das Unterstützungsangebot im frühpädagogischen Schlüsselbereich der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung aufrechterhalten, argumentieren die 16 Bundesländer. Sie würde auch den Sprachförderkräften und den Fachberatungen eine berufliche Perspektive über 2022 geben.

Der Stellenwert, den die frühkindliche sprachliche Bildung in Kindertagesstätten für die Verbesserung von Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern mit besonderem Sprachförderbedarf habe, sei immens. Das Bundesprogramm sei in der Fachpraxis sehr gut angenommen, nachgefragt und als fachliche Bereicherung wahrgenommen worden. Die geförderten Kindertageseinrichtungen trügen wesentlich dazu bei, die Weichen für eine erfolgreiche Bildungsbiografie von Anfang an zu stellen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Länderforderung befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Nordländer zum Jahressteuergesetz

Schwerin – Die Nordländer Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen machen sich auf Bundesebene für eine Verlängerung der Home-Office-Pauschale im Steuerrecht stark. Seit dem Jahr 2020 ist es den Bürgerinnen und Bürgern möglich, einen Teil ihrer Kosten, die durch Arbeit im Home-Office entstehen, steuerlich als Pauschale geltend zu machen. Dabei können arbeitstäglich 5 Euro ohne weiteren Nachweis steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieser Betrag ist jährlich auf maximal 600 Euro gedeckelt. Diese Regelung war wegen der verstärkten Verlagerung der Arbeitswelt in das Homeoffice während der Corona-Pandemie geschaffen worden und sollte eigentlich zum 31.12.2022 auslaufen.

 Finanzsenator Dr. Andreas Dressel (Hamburg), Finanzministerin Monika Heinold (Schleswig-Holstein), Finanzminister Dr. Heiko Geue (Mecklenburg-Vorpommern) und Finanzsenator Dietmar Strehl (Bremen) sehen jedoch die große Akzeptanz dieser Regelung bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und setzen sich für eine Verlängerung bis zum Jahresende 2023 ein. Dafür stellen sie einen gemeinsamen Antrag zur Änderung des Entwurfes eines Jahressteuergesetzes über den Bundesrat, den sie am heutigen Donnerstag in Berlin vorstellten.

 Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Die finanziellen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger sind außergewöhnlich stark gestiegen. Daher wollen wir als Nordländer mit unserem Antrag zur Fortgeltung der Homeoffice-Pauschale über die von der Bundesregierung bereits beschlossenen Maßnahmen hinaus einen Beitrag zur Entlastung leisten. Wegen Corona- und Energielage werden viele Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer im bevorstehenden Winter Home-Office wieder verstärkt forcieren, insofern ist es widersinnig, diese Pauschale genau zum Jahresende auslaufen zu lassen. Denn gerade auch zu Hause nehmen die Belastungen finanziell massiv zu – dafür braucht es einen steuerlichen Ausgleich.“

 Finanzministerin Monika Heinold: „In Krisenzeiten braucht es pragmatische Lösungen, die den Menschen konkret helfen. Das erfüllt die Homeoffice-Pauschale. Da die von der Bundesregierung beabsichtigte Evaluation der Homeoffice Pauschale noch aussteht, ist es geboten, die jetzige Regelung bis Ende 2023 zu verlängern.“

 Finanzminister Dr. Heiko Geue: „Wir haben während der Corona-Pandemie gute Erfahrungen mit der Nutzung von Homeoffice gemacht. Mir ist es ein besonderes Anliegen, den Beschäftigen auch unabhängig von der Pandemie die Möglichkeit einzuräumen, von zu Hause aus zu arbeiten. Seit dem 1. Mai 2022 haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern daher schon die Möglichkeit, bis zu 60 % ihrer Arbeit ortsunabhängig zu verrichten. Dass gerade vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Energiekosten dies mit zusätzlichen finanziellen Belastungen einhergeht, steht außer Frage. Ich setze mich daher aktiv für eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale ein.“

 Finanzsenator Dietmar Strehl: „Es ist absehbar, dass viele Menschen auch in diesem Herbst und Winter wieder im Homeoffice arbeiten werden. Die Arbeitnehmer tragen dann die gestiegenen Energiepreise, die in ihrer Arbeitszeit zu Hause anfallen. Eine schnelle und unbürokratische Entlastung der Arbeitnehmer ist daher notwendig. Die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis Ende 2023 macht genau das. Daher unterstütze ich die Hamburger Initiative.“

Tag der Deutschen Einheit 2024

Schwerin – Mecklenburg-Vorpommern übernimmt am 1. November 2023 die Präsidentschaft im Bundesrat. Ministerpräsidentin Manuela Schwesig wird als Präsidentin des Bundesrates u.a. die Sitzungen der Länderkammer leiten. Dazu gehört auch, dass die Ministerpräsidentin vielfältige politische und protokollarische Aufgaben auf nationaler und internationaler Ebene übernehmen wird.

Unter anderem vertritt die Bundesratspräsidentin den Bundespräsidenten bei dessen Abwesenheit und pflegt die Kontakte der Länderkammer ins Ausland. Höhepunkt des Präsidentschaftsjahres ist die Ausrichtung der Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit 2024, die vom 2.-4. Oktober 2024 in der Landeshauptstadt Schwerin stattfinden werden.

Ministerpräsidentin Schwesig: „Wir freuen uns darauf, dass Mecklenburg-Vorpommern die Präsidentschaft im Bundesrat übernimmt. Das ist eine hervorragende Gelegenheit, um für unser Land in ganz Deutschland und auch im Ausland zu werben. Wir wollen den Tag der Deutschen Einheit 2024 mit einem großen Bürgerfest in unserer Landeshauptstadt Schwerin feiern. Schwerin war bereits 2007 ein hervorragender Gastgeber. Und ich bin sicher, dass das auch dieses Mal so sein wird.“

Für die Vorbereitungen des Vorsitz-Jahres stimmte das Kabinett heute einer Politischen Lenkungsgruppe mit allen Ministerinnen und Ministern, der Bevollmächtigten des Landes beim Bund, der Präsidentin des Landtags und dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin zu. Eine Projektgruppe mit angegliederter Geschäftsstelle wird in der Staatskanzlei die konzeptionellen und operativen Themen bearbeiten und koordinieren.

„Mecklenburg-Vorpommern wird im Jahr der Bundesratspräsidentschaft eine besondere Aufmerksamkeit erfahren. Das ist eine wunderbare Chance, zu zeigen, was in unserem „Land zum Leben“ möglich ist, und wohin wir gemeinsam wollen“, sagte die Ministerpräsidentin.

Bundesrat macht Weg frei für EEG-Novelle 2023

Berlin – Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 das vom Bundestag am 7. Juli 2022 verabschiedete Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor gebilligt. Es kann daher – ebenso wie die anderen Teile des so genannten Osterpakets der Bundesregierung – dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Die Novelle richtet die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus und überarbeitet dazu das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz grundlegend und umfassend, ändert flankierend zahlreiche andere Gesetze. Ziel ist es, im Jahr 2045 Treibhausgasneutralität zu erreichen.

Die Novelle definiert ambitioniertere Ausbauziele für die erneuerbaren Energien: Im Jahr 2030 sollen 80 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.

Um dieses Ziel zu erreichen, legt das Gesetz Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien fest. So erhöht es die aktuellen Ausbauraten bei der Windenergie an Land auf 10 Gigawatt pro Jahr, so dass im Jahr 2030 insgesamt rund 115 Gigawatt Leistung aus Windkraft stammt. Den Ausbau von Solarenergie schreibt das Gesetz auf 22 Gigawatt pro Jahr vor – im Jahr 2030 sollen insgesamt rund 215 Gigawatt Solar-Leistung in Deutschland erreicht sein.

Das Gesetz schafft die EEG-Umlage dauerhaft ab, nachdem sie durch eine kürzliche Änderung bereits auf Null abgesenkt worden war.

Gesetzlich wird klargestellt, dass alle erneuerbaren Energien – auch die Wasserkraft – im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Dies ist für Planungs- und Genehmigungsabwägungen relevant und soll zur Beschleunigung der Verfahren beitragen.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einige Passagen treten direkt am Tag darauf bzw. in einigen Wochen bzw. Monaten in Kraft, das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2023.

Maßnahmen zum Stromnetzausbau

Berlin – Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat umfangreiche Änderungen des Energiewirtschaftsrechts gebilligt, die der Bundestag am 24. Juni 2022 als Teil des so genannten Osterpakets verabschiedet hatte. Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen zur beschleunigten Nutzung erneuerbarer Energien und zum verstärktem Ausbau der Stromnetze, Änderungen im Vertragsrecht zwischen Stromanbietern und Endkunden sowie erweiterte Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Wettbewerbsrecht.

Das Gesetz verankert das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 unmittelbar im Energiewirtschaftsgesetz. Es strafft Planungs- und Genehmigungsprozesse bei Stromleitungen, ergänzt die Netzentwicklungsplanungen um die Berechnung eines Klimaneutralitätsnetzes und richtet Planungen auf Verteilernetzebene am Ziel einer vorausschauenden und effizienten Bedarfsdimensionierung aus, die auch den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge berücksichtigt. Das Gesetz ermöglicht auch eine höhere Auslastung bestehender Netzinfrastrukturen, um kurzfristig die Transportkapazitäten auszuweiten.

Ziel des Gesetzes ist zudem, rechtliche Unklarheiten für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Kündigung eines Vertrags durch Energielieferanten in Zeiten steigender Energiepreise zu beseitigen. Es grenzt die Ersatzversorgung von der Grundversorgung mit Strom und Gas ab, beendet die preisliche Kopplung beider Instrumente im Segment der Haushaltskunden und verpflichtet die Anbieter zu mehr Transparenz gegenüber Kunden und Bundesnetzagentur. So müssen diese künftig drei Monate vorher ankündigen, wenn sie die Belieferung für Haushaltskunden einstellen wollen – kurzfristige Kündigungen sind dadurch erschwert.

Zudem ermöglicht das Gesetz eine stärkere Beobachtung der Raffinerien und des Kraftstoffgroßhandels durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe beim Bundeskartellamt. Sie erhält künftig unter anderem auch Daten zu den im Tagesverlauf an den Tankstellen verkauften Mengen.

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat, dass das Gesetz einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung des Netzausbaus leistet und auf ein Klimaneutralitätsnetz ausgerichtet ist.

Der Bundesrat betont, dass nicht nur für den Bereich Strom, sondern auch für alle Infrastrukturen die Planung auf die Klimaziele ausgerichtet und mit konkreten Zeitplänen und Maßnahmen hinterlegt werden muss. Um Infrastruktur-übergreifend planen zu können und Ineffizienzen zu vermeiden, ist aus Sicht des Bundesrates eine deutlich integriertere Betrachtung über die Energieträger Strom, Gas, Wasserstoff nötig. Er bittet daher die Bundesregierung, hierzu Vorschläge zu erarbeiten und mit den Ländern zu erörtern.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es hierzu nicht.

Bundesrat billigt Rentenerhöhung

Berlin – Eine Woche nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat die Erhöhung der Altersrenten und Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten gebilligt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann es wie geplant in Kraft treten.

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der Bundesregierung zurückgeht, hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent.

Die Zahlen beruhen auf Daten zur Lohnentwicklung des Statistischen Bundesamts sowie den Daten für die Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors und zur Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

In diesem Jahr wurden dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1. Juli 2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf ausdrücklich begrüßt.

Zudem bestimmt das Gesetz für die Zeit ab 1. Juli 2022 die allgemeinen Rentenwerte in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Künstlersozialversicherung erhält nochmals einen staatlichen Stabilisierungszuschuss in Höhe von knapp 59 Millionen Euro, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und eine Steigerung der Künstlersozialabgabe zu dämpfen. Diese Ergänzung des ursprünglichen Gesetzentwurfs wurde erst im Lauf der Bundestagsberatungen beschlossen.

Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.