Schwerin – Mit der am Donnerstag (28. April) in Kraft tretenden neuen Corona-Verordnung Pflege und Soziales gibt es eine Änderung für Besucherinnen und Besucher in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen.
„Es gilt dort fortan die 3G-Regelung“, betonte Sozialministerin Stefanie Drese heute in Schwerin. Das bedeutet, dass jede besuchende und aufsuchende Person, die nicht geimpft oder genesen ist die Einrichtung oder das Angebot nur mit negativem, tagesaktuellen Schnelltest bzw. nicht länger als 48 Stunden zurückliegendem PCR-Test betreten darf.
Bisher mussten unabhängig vom Impfstatus alle Besuchenden von Einrichtungen im Bereich der Pflege und Eingliederung einen entsprechenden Test vorweisen. Für Geimpfte und Genesene entfällt dieser nun ab dem 28. April.
Auch nach Auslaufen der allgemeinen Corona-Hotspot-Regelungen bleibt es im Pflegebereich bei der Maskenpflicht. Das betrifft Besuchspersonen und Personal der Einrichtungen und Angebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen.
Für Personal und Nutzende von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (inkl. Tagesgruppen und Tagesstätten) sowie für Hilfsangebote durch familienentlastende Dienste gilt diese Verpflichtung nur, soweit die Personen sich nicht innerhalb ihrer jeweiligen Gruppen- oder Schulräumlichkeit beziehungsweise unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 1,5 Meter an ihren dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplätzen befinden. Für Nutzende gilt die Verpflichtung außerdem nur, soweit ihnen das Tragen möglich ist.
„Ältere und vorerkrankte Menschen sind besonders schutzbedürftig. Deshalb ist die Maskenpflicht in den Alten- und Pflegeeinrichtungen auch weiterhin eine wichtige Schutzmaßnahme und ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz verankert“, verdeutlichte Drese.
Insgesamt sind in Mecklenburg-Vorpommern mit Stand 27. April 42 Corona-Ausbruchsgeschehen mit 1.153 Fällen in vollstationären, teilstationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen zu verzeichnen.