Schwerin – Ab dem 1. März 2020 tritt in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft – das sogenannte Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Es soll die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten gezielt stärken, aber auch die Regelungen zur Arbeitsmigration allgemein klarer und transparenter gestalten. Der Bedarf ist groß, denn Fachkräftemangel herrscht deutschlandweit in verschiedenen Branchen. Die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland hängt in entscheidendem Maße davon ab, wie gut es gelingt, die Fachkräftebasis der Unternehmen und Betriebe zu sichern und zu erweitern.
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz können qualifizierte Ausländer einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten. „Ich bin sicher, dass die neuen Regelungen die Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Fachkräftesicherung durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten flankiert“, so Innenminister Lorenz Caffier.
Es wird klar und transparent geregelt, wer zu Arbeits- und zu Ausbildungszwecken kommen darf und wer nicht. Wenn ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorliegen, können Fachkräfte in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, arbeiten. Auch zur Arbeitsplatzsuche ist eine Einreise möglich.
Zunächst aber muss festgestellt werden, wer als „Fachkraft“ anerkannt wird. Dies sind in jedem Fall Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Eine gewisse Sonderstellung haben IT-Spezialisten: Diese können bei Nachweis ihrer Fachkenntnisse auch ohne einen formalen Berufsabschluss eine Beschäftigung aufnehmen. Seit 01.02.2020 ist die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) in Bonn eingerichtet worden. Sie soll internationale Fachkräfte vor ihrer Einreise nach Deutschland zu den schwierigen Fragen ihrer beruflichen Anerkennung beraten und durch die Verfahren begleiten.
Für Fachkräfte findet nunmehr eine Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes statt. Das bedeutet unter anderem, dass eine Engpassbetrachtung durch die Bundesagentur für Arbeit wegfällt. Zunehmend vereinfacht wird die Einwanderung durch das Wegfallen der Vorrangprüfung für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag. Bei der Vorrangprüfung, welche weiterhin für Ausländer ohne Fachausbildung stattfindet, prüft die Arbeitsagentur bei der Vermittlung, ob es auch geeignete deutsche Bewerber gibt.
Wie schnell sind aber die Verfahren und wie agieren die beteiligten Behörden miteinander? Um die Verfahren einfacher zu gestalten, wird das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren eingeführt. Arbeitgeber können dies in Vollmacht eines Ausländers, der zur Aufnahme einer Beschäftigung einreisen will, im Inland bei der zuständigen Ausländerbehörde initiieren. Es können kürzere Bearbeitungsfristen für Ausländerbehörden, für die für berufliche Anerkennung zuständigen Stellen, für die Bundesagentur für Arbeit und für Auslandsvertretungen vereinbart werden.
„Das Angebot des beschleunigten Fachkräfteverfahrens an die Arbeitgeber kann durchaus geeignet sein, um freie Stellen mit Fachkräften aus Drittstaaten verlässlich zu besetzen und das Verfahren von Anerkennung bis zur Erteilung eines Visums transparent zu machen“, informierte Minister Caffier.
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind viele Erwartungen verbunden, die auch für die Ausländerbehörden neue Herausforderungen bedeuten. „In Mecklenburg-Vorpommern sind die acht Ausländerbehörden in den jeweiligen Landkreisen und den zwei kreisfreien Städten vorbereitet. Auch bisher war der Kontakt zu Arbeitgebern in der Region und vor Ort gut und vertrauensvoll. Vor diesem Hintergrund haben wir uns zunächst gegen die Einrichtung einer zentralen Ausländerbehörde in unserem Land entschieden“, so Caffier zur neu geschaffenen Möglichkeit der Zentralisierung.
Abschließend führte Minister Caffier aus, dass „mit dem am 01.03.2020 in Kraft tretendem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eine ausgewogene Balance zwischen der herausgeforderten Integrationsfähigkeit der Gesellschaft und dem wirtschaftlichen Interesse an Zuwanderung von Fachkräften gefunden wurde. Dem Bund ist es gelungen, zur Migrationssteuerung klar und transparent zu regeln, wer zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf und wer nicht. Der Grundsatz der Trennung zwischen Asyl und Erwerbsmigration bleibt beibehalten.“