Schwerin – Nach Veröffentlichung im Amtsblatt ist nun die neue Tierheim-Förderrichtlinie in Kraft getreten. „Mit der Tierheimförderung unterstützen wir die oft ehrenamtlich arbeitenden Menschen, die sich rund um die Uhr und mit sehr viel Engagement und Herzblut für den Tierschutz einsetzen“, unterstreicht Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus. Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt stellt für das Jahr 2019 erneut 300.000 Euro für bauliche Investitionen in den Tierheimen des Landes zur Verfügung.
Ab sofort bis zum 30. Juni 2019 können Betreiber von Einrichtungen, die der Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren dienen, Anträge auf Förderung stellen. Danach beginnt das Auswahlverfahren.
Antragsteller, die im vergangenen Jahr nicht berücksichtigt wurden, werden gebeten, die Aufrechterhaltung ihres Antrages mitzuteilen, weil dieser ansonsten verfällt.
Neben den gemeinnützigen Trägern sind auch Privatpersonen oder andere Unterbringungsstätten, etwa solche, die Verträge mit Kommunen geschlossen haben, ebenso zur Antragsstellung aufgefordert. Gemeinnützige Einrichtungen werden jedoch vorrangig für eine Förderung berücksichtigt.
Gefördert werden:
Neu-, Erweiterungs-, Aus- und Umbauten, Modernisierungen;
Verbesserung hygienischer und energetischer Funktionalität;
Verbesserung Ausgestaltung Ausrüstung von Tierunterbringungsplätzen
Fördervoraussetzungen sind die Einhaltung aller Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Nachweis notwendiger behördlicher Genehmigungen. Die fünfjährige Zweckbindung ab der letzten Auszahlung verbietet eine Veräußerung, Verpachtung oder zweckentfremdete Verwendung der geförderten Investitionen während dieses Zeitraumes.
Auf den Seiten des Landesförderinstitutes stehen alle wichtigen Unterlagen und die Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Verfügung: www.lfi-mv.de/foerderungen/tierheime/index.html
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses grundsätzlich bis 50 Prozent der förderfähigen Investitionen. Sofern die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune, in der die Einrichtung gelegen ist, eingeschränkt oder gefährdet ist, kann der Fördersatz auf maximal 70 Prozent erhöht werden. Ist die dauernde Leistungsfähigkeit weggefallen, kann der Fördersatz auf maximal 90 Prozent erhöht werden. Maßgeblich ist die Einordnung nach dem rechnergestützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (Rubikon), die das Landesförderinstitut nach Antragstellung ermittelt.