Berlin – Die Grundgesetzänderungen für erweiterte Finanzhilfen des Bundes an die Länder sind beschlossene Sache: Der Bundesrat hat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses am 15. März 2019 einstimmig zugestimmt. Der Bundestag hatte ihn bereits am 21. Februar 2019 mit weit mehr als der erforderlichen Zweidrittelmehrheit bestätigt.
Danach kann der Bund den Ländern künftig Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Auch unmittelbar damit verbundene und befristete Aufgaben der Länder und Gemeinden können nach der Neufassung von Artikel 104c Grundgesetz finanziert werden. Eine Änderung von Artikel 104d Grundgesetz ermöglicht außerdem zweckgebundene Finanzhilfen des Bundes im sozialen Wohnungsbau.
Um die zweckentsprechende Verwendung der Gelder zu kontrollieren, darf die Bundesregierung von den Ländern im Bildungsbereich Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen. Ähnliches gilt bei den Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau.
Darüber hinaus sorgt die Grundgesetzänderung dafür, dass Bundesprogramme im öffentlichen Nahverkehr bereits ab Inkrafttreten der Neuregelungen neu aufgelegt werden können. Nach der derzeit geltenden Regelung in Artikel 125 c Grundgesetz wäre dies erst ab dem 1. Januar 2025 möglich gewesen.
Voraussetzung für die künftigen Bundesprogramme im Bildungsbereich, sozialen Wohnungsbau und zur Förderung des öffentlichen Nahverkehrs ist, dass die Länder jeweils auch eigene Mittel bereitstellen. Eine feste Quote für die Beteiligung der Länder gilt allerdings nicht.
Der Bundespräsident muss die Grundgesetzänderungen jetzt noch unterzeichnen. Anschließend können sie im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einen Tag später sollen die Neuregelungen in Kraft treten.