Schwerin – Das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern hat einen erweiterten Leitfaden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus veröffentlicht. Darin enthalten sind aktualisierte Empfehlungen zu Hygiene- und Schutzmaßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (5. Corona-JugVO ÄndVO M-V vom 2. Dezember 2020). Die Verordnung ist bis einschließlich 17.01.2021 gültig.
Dabei geht es darum, unter Abwägung der Belange des Infektionsschutzes, Leistungen zugunsten junger Menschen und deren Familien vorzuhalten, soweit die Hygiene- und Schutzmaßnahmen sichergestellt werden können.
Sozialministerin Stefanie Drese: „Wir versuchen, so viel Kinder- und Jugendarbeit wie möglich im Land aufrechtzuerhalten. Dazu geben wir hinsichtlich der Hygiene die Rahmenbedingungen vor. Allerdings kann jeder Landkreis individuell weitere Maßnahmen treffen, abhängig vom Infektionsgeschehen vor Ort.“
So soll zum Beispiel, zum Schutz von Beschäftigten und Kindern, die Anzahl der teilnehmenden Personen im Hinblick auf die Größe der genutzten Räumlichkeiten angemessen sein, so dass ein hinreichender Abstand zwischen den einzelnen Personen eingehalten und den gestiegenen Hygieneanforderungen genüge getan werden kann.
Ein weiterer Punkt ist das Verhältnis der Anzahl von betreuenden zu teilnehmenden Personen. Es sollte derart gestaltet sein, dass dem jeweils betreuenden pädagogischen Personal zu jeder Zeit eine Überwachung der Einhaltung der grundlegenden Hygienemaßnahmen (z.B. Abstände, Kontaktvermeidung, Handhygiene etc.) möglich ist.
Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, weil dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Dies dient zur Reduzierung von Krankheitserregern in der Luft. Mehrmals täglich, mindestens alle zwei Stunden, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird.
Soweit umsetzbar, sollten die Angebote und Maßnahmen in kleineren, voneinander getrennten Gruppen erfolgen. Alle Angebote müssen grundsätzlich eine kinder- und jugendhilfe-rechtliche Zielsetzung im Sinne des SGB VIII verfolgen und erfordern somit eine pädagogische Begleitung.
Nicht mehr erlaubt sind Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugend- und Familienerholung sowie der internationalen Jugendarbeit. Sie können angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens bis auf Weiteres nicht mehr durchgeführt werden.