Schwerin – Mit dem heutigen Tag setzt Mecklenburg-Vorpommern die Maskenpflicht im Unterricht aus. Auf den Schulhöfen ist sie bereits seit Dienstag, 1. Juni 2021, aufgehoben. In den Lehrerzimmern und auf den Fluren im Schulgebäude müssen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte jedoch weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das hat das Kabinett heute beschlossen.
In den ersten beiden Schulwochen nach den Sommerferien wird zeitlich begrenzt die Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte nochmals zeitlich befristet eingeführt, um die Risiken, die durch Reiserückkehrende entstehen können, weitestgehend zu vermeiden. Ziel ist es, den täglichen Unterricht in Präsenz im neuen Schuljahr langfristig abzusichern. Dafür wird der Schulstart für zwei Wochen mit Tests und Masken begleitet. Danach wird die Maskenpflicht erneut entfallen, sofern die 7-Tagesinzidenz unter 50 liegt.
„In Mecklenburg-Vorpommern verzeichnen wir eine erfreuliche Entwicklung“, sagte Bildungsministerin Bettina Martin. „Die Landesinzidenz liegt unter 10. Schülerinnen und Schüler haben aktiv mitgeholfen, das Virus zu bekämpfen und damit einen großen Beitrag dazu geleistet, dass Mecklenburg-Vorpommern mit seinen Inzidenzzahlen so gut dasteht, wie kein anderes Bundesland. Schülerinnen und Schüler haben in den vergangenen Monaten alle Regeln eingehalten und viele Entbehrungen hingenommen. Sie haben es sich verdient, dass wieder mehr Normalität in die Schulen einzieht“, so Martin.
Neue Erleichterungen gibt es auch für schulische Abschlussfeiern: Ab Freitag, 11. Juni 2021, sind nunmehr schulische Veranstaltungen wie Abschlussfeiern, Zeugnisübergaben oder Schulentlassungen mit bis zu 600 Personen im Außen- und bis zu 200 Personen im Innenbereich erlaubt.
Für Abschlussfeiern, Zeugnisübergaben oder Schulentlassungen im Außenbereich, die als schulische Veranstaltungen durchgeführt werden, gilt eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Gesundheitsbehörde und die Berücksichtigung der folgenden Auflagen:
- bis zu 600 Personen im Freien
- die Sitzplatzpflicht und Abstand der Sitzplätze (z. B. Schachbrettschema)
- die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern
- die Testpflicht entfällt
- die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist am Sitzplatz aufgehoben
Für Abschlussfeiern, Zeugnisübergaben oder Schulentlassungen im Innenbereich, die als schulische Veranstaltung durchgeführt werden, gilt eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Gesundheitsbehörde und die Berücksichtigung der folgenden Auflagen:
- bis zu 200 Personen in Gebäuden
- die Sitzplatzpflicht und Abstand der Sitzplätze (z. B. Schachbrettschema)
- die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern
- die Einhaltung der Testpflicht
- die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Neben den Veranstaltungsregelungen der jeweils geltenden Corona-Landesverordnung sind die Hygienebestimmungen – die sogenannten AHA+L-Regeln – sowie der Hygieneplan des Veranstaltungsortes und die bestehenden schulischen Testpflichten von den Schülerinnen und Schülern sowie den anwesenden Angehörigen weiterhin einzuhalten.
Die konkrete Gestaltung der Schulentlassungen muss dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Über die abgestimmten Planungen ist anschließend die jeweilige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen.
Alle anderen Veranstaltungen, die nicht durch die Schulleitung oder eine von dieser autorisierten Person, die der Schule angehört, organisiert werden, sind als private Veranstaltungen einzustufen und unterliegen den Regelungen der Corona-Landesverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Hinweis: Ab dem 11. Juni 2021 sind laut Corona-LVO M-V auch gewerblich organisierte private Zusammenkünfte mit bis zu 100 Personen möglich. Dort ist auch das Tanzen erlaubt. Diese Regelung gilt auch für gewerblich organisierte private Abi-Feiern.