Schwerin – Mieterinnen und Mieter in den Universitätsstädten Rostock und Greifswald werden auf dem angespannten Wohnungsmarkt auch weiterhin entlastet. Die wohnungsmarktpolitischen Instrumente Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze werden auch weiterhin zur Anwendung kommen, das hat das Kabinett heute beschlossen.
„Der Bund hat den Ländern die Möglichkeit gegeben, Gebiete mit angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, damit dort Maßnahmen zur Mietpreisbegrenzung greifen können. Wir haben diese Möglichkeit 2018 genutzt und die Universitätsstädte Rostock und Greifswald als solche Gebiete für die Dauer von fünf Jahren bestimmt. Deutlich vor deren Ablauf haben uns beide Städte signalisiert, dass sie eine Verlängerung für sinnvoll halten. Dies hat ein Gutachten des Hamburger ,Gewos-Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung‘ im Auftrag des Bauministeriums bestätigt“, sagte Christian Pegel in Schwerin.
„Das Gutachten hat gezeigt, dass in beiden Städten aufgrund der hohen Zahl der Mieterinnen und Mieter, die staatliche Hilfen und/oder ein geringes Einkommen beziehen, in Kombination mit einer geringen Leerstandsquote und einer wachsenden Nachfrage nach Wohnraum angespannte Wohnungsmärkte vorliegen. Mit Hilfe unserer Programme zur Wohnbauförderung werden wir aber mittel- und langfristig zu Verbesserungen kommen,“ so Pegel.
Die Mietpreisbremse regelt, dass bei neu abzuschließenden Mietverträgen die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die in beiden Städten von 20 auf 15 Prozent gesenkte Kappungsgrenze bedeutet, dass bei bestehenden Mietverträgen innerhalb von drei Jahren die Miete nicht um 20, sondern nur um höchstens 15 Prozent, maximal aber bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete steigen darf.
„Mit der Mietpreisbremse wird der Anreiz vermindert, Bestandsmieter zu verdrängen, weil die Mietsteigerung bei Neuabschluss eines Mietvertrags begrenzt ist. Zudem wirkte sich der schnelle Anstieg von Mieten bei Wiedervermietung über die ortsübliche Vergleichsmiete mittelfristig auf das Niveau der Bestandsmieten aus. Auch dem wirkt die Mietpreisbremse entgegen. Die Kappungsgrenze hingegen wirkt bei Bestandsmietverträgen dämpfend auf mögliche Mieterhöhungen“, so Minister Pegel.
Eine Einschränkung verhindert, dass die Mietpreisbremse Neubau oder umfassende Modernisierung von Wohnraum beeinträchtigt, denn der Bundesgesetzgeber schreibt vor, dass die Mietpreisbremse nicht für Wohnungen gilt, die nach dem 1. Oktober 2014 neu errichtet oder umfassend modernisiert wurden und dann erstmals vermietet werden.
Mecklenburg-Vorpommerns Bauminister ergänzt: „Die Mietpreisbremse ist sinnvoll, um die Symptome eines engen Mietwohnungsmarktes kurzfristig zu lindern. Für eine dauerhafte Entlastung müssen mehr Wohnungen bereitgestellt werden. Auch dabei unterstützen wir mit unseren Programmen zur Wohnraumförderung.“
Eine Mietpreisbegrenzung wurde mit dem 2015 verabschiedeten Mietrechtsnovellierungsgesetz des Bundes ermöglicht. Bereits seit 2013 ermöglicht das Mietrechtsänderungsgesetz, die Kappungsgrenze bei der Anpassung von bestehenden Mietverträgen an die ortsübliche Vergleichsmiete von 20 auf 15 Prozent zu reduzieren. Damit diese Instrumente genutzt werden können, wurden die Landesregierungen ermächtigt, per Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmen.
In Mecklenburg-Vorpommern tritt die bisherige Verordnung zum 30. September 2023 außer Kraft. An ihre Stelle soll die neue Verordnung treten.
Die neue Rechtsverordnung wird am 1. Oktober 2023 in Kraft treten.