Schwerin – Der Minister für Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus hat die Verordnung zur Änderung der Jagdzeitenverordnung und weiterer Verordnungen im Jagdrecht am 31.03.2020 unterzeichnet. Die Verordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11 vom 2. April 2020 (GVOBl. M-V S. 126) veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Mit Blick auf die anhaltende Kritik an der geplanten Änderung der Jagdzeitenverordnung wirbt der Minister für eine Versachlichung der Debatte: „Die Diskussion um die Reduktion der Wildbestände im Land und um Ethik und Moral der Jagd ist nicht neu. Sie bekommt aber in Zeiten des Klimawandels eine ganz andere Dimension. Deshalb war es wichtig und überaus erfreulich, dass wir uns mit Jägern, Forstleuten, Waldbesitzern und Umweltschützern am 22. November 2019 am Runden Tisch „Wald und Wild“ gemeinsam auf ein abgestimmtes Positionspapier einigen konnten, um dem Anstieg der Wildbestände im Land wirksam zu begegnen. Damit ist es uns gelungen, einen umfassenden Kompromiss der verschiedenen Interessengruppen zu erzielen“, erklärte der Minister. „Ich bedauere sehr, dass der Landesjagdverband seine Zustimmung anschließend widerrufen hat und es auch im Rahmen der intensiven Abstimmungen der vergangenen Monate nicht gelungen ist, ihn von der Notwendigkeit dieser Regelungen zu überzeugen. Die überaus positive Resonanz auf die im November 2019 getroffene Vereinbarung „Wald und Wild“ – auch aus Teilen der Jägerschaft – hat mich letztlich in meiner Entscheidung bestärkt.“
Minister Backhaus stellte nochmals klar, dass es ihm nicht um eine Entscheidung Wald oder Wild, sondern um eine Lösung für den Wald mit Wild gehe. „Wir wollen zu einem möglichst stabilen Gleichgewicht kommen. Unser Ziel ist es, in den Wäldern und auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen Schäden zu vermeiden. Das hohe Gut der ethischen und moralischen Jagdgrundsätze gilt dabei unverändert fort. Das heißt, es gilt weiterhin ohne jede Einschränkung der Grundsatz des Mutterschutzes sowie krank vor gesund, schwach vor stark“, betonte Backhaus und wies damit Äußerungen des Landesjagdverbandes zurück, dass durch die neuen Regelungen die weidgerechte Jagd und den Tierschutz in Gefahr seien.
„Ich sehe die Jägerschaft hier im Land auch weiterhin als einen unverzichtbaren kompetenten und zuverlässigen Partner bei der zwingend notwendigen Anpassung unserer Wälder an die sich ändernden Bedingungen in Zeiten des Klimawandels“, bekräftigte der Minister.
Er betonte, dass gerade die vielen ortsansässigen und regional verwurzelten Jägerinnen und Jäger ihrer Verantwortung gerecht werden und in ihren Revieren auf waldangepasste Wildbestände hinwirken. Leider seien aber in zahlreichen Regionen des Landes die Schalenwildbestände nach wie vor zu hoch. So beobachte das Johann Heinrich von Thünen-Institut seit vielen Jahren wissenschaftlich fundiert ein Ansteigen der Wildtierbestände und habe bereits zwölf Wildschwerpunktgebiete im Land identifiziert.
„Gerade in diesen Gebieten ist der Wildverbiss so stark, dass notwendige Verjüngungs- und Anpassungsprozesse der Wälder beeinträchtigt werden. Das muss sich dringend ändern und deshalb führt an den Änderungen der Jagdzeitenverordnung derzeit kein Weg vorbei“, erklärte der Minister seine Entscheidung.
Mit der erlassenen Verordnung werden nunmehr erste Teile der Vereinbarung „Wald und Wild“ im neuen Jagdjahr umgesetzt. Das Jagdjahr beginnt am 1. April.
Die Änderungen der Jagdzeitenverordnung zielen vor allem darauf ab, eine hohe Synchronisation der Jagdzeiten beim Schalenwild zu erreichen. Dadurch steige die Chance der wirksamen Reduzierung und gleichzeitig werde die Beunruhigung der Wildbestände reduziert, so der Minister. Zudem werden die wichtigsten Entscheidungen zukünftig dort getroffen, wo auch die Durchführung erfolgt – im Verhältnis zwischen Jagdrechtsinhaber (Grundeigentümer) und Jagdausübungsberechtigten. Dadurch werde die Basis dafür geschaffen, mit angepassten und entsprechend vielfältigen Jagdsystemen ohne Sonderregelung die angestrebte Vielfalt in den Agrar- und Waldbewirtschaftungssystemen zu erreichen.
„Durch die Veränderung der Jagdzeiten wird kein Jäger zum Abschuss von Wild gezwungen. Im Gegenteil – der Jagdausübungsberechtigte trifft in eigener Verantwortung die Entscheidung, ob er von veränderten Jagdzeiten Gebrauch macht und Wild erlegt oder eben nicht. Wir geben den Jagdausübungsberechtigten damit mehr Eigenverantwortung an die Hand. Es greift weniger Ordnungsrecht – das bedeutet mehr Freiheiten für jeden einzelnen Jäger“, betonte Backhaus mit Blick auf kritische Stimmen aus der Jägerschaft. Er verwies gleichzeitig darauf, dass mit dem bewusst gewählten weiten Rahmen den Grundeigentumsrechten der Jagdrechtsinhaber ebenso Rechnung getragen werde wie der Stärkung der Eigenverantwortung der Jägerschaft.
„Die neuen Regelungen sind auch nicht für alle Zeit in Stein gemeißelt“, erklärte der Minister. Die Jagdzeitenverordnung gelte zunächst für drei Jahre bis zum 31. März 2023. Vor der erneuten Novellierung werde in jedem Fall eine Evaluierung der jetzt getroffenen jagdgesetzlichen Änderungen vorgenommen, sicherte Backhaus zu.
Folgende Regelungen treten am 3. April 2020 in Kraft treten:
Jagdzeit Rehwild (Rehbock und Schmalreh jeweils vom 16. April bis 31. Januar),
Rot-, Dam- und Muffelwild Altersklasse 1 (Schmaltiere und -spießer bzw. Muffeljährling und Schmalschaf – also insgesamt die einjährigen Stücke) jeweils vom 16. April bis 31. Januar,
Damwild Altersklasse 0 (Kälber) vom 1. August bis 31. Januar,
der Nandu wird in das Jagdrecht aufgenommen und bekommt eine Jagdzeit für Küken und Jährlinge ganzjährig sowie für Hähne und Hennen ab dem Alter von 2 Jahren vom 1. November bis 31. März,
ganzjährige Schonzeit der Saatgans (das dient dem Schutz der seltenen Waldsaatgans, die leicht mit der Saatgans zu verwechseln ist),
Verwendung Nachtzieltechnik/künstliche Lichtquellen zur verstärkten Bejagung des Schwarzwildes als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung des Virus-Eintrags der Afrikanischen Schweinpest,
Aufhebung des Drückjagdverbotes.