Christian Pegel: „FAG-Änderung starkes Paket für Kommunen“
Schwerin – Landesinnenminister Christian Pegel hat dem Kabinett heute eine Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) vorgestellt. Das FAG soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
„Gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden haben wir ein beachtliches Investitionspaket auf den Weg gebracht. Wir investieren in die Zukunft und stärken die Wirtschaft in der Gegenwart“, sagte Christian Pegel und: „Ich danke allen Beteiligten, die das ermöglicht haben.“
Die FAG-Änderung sei ein starkes Paket, das die Handlungsfähigkeit der Kommunen in diesen herausfordernden Zeiten sichert. „Wir legen die neue,Gemeinsame Infrastrukturpauschale Schulbau‘ auf, mit der wir einen gewaltigen Investitionsschub in die Bildungsinfrastruktur auslösen werden“, kündigte der Minister an. Der bisher festgestellte Bedarf an Schulneubauinvestitionen und -sanierungen beträgt mindestens 430 Millionen Euro.
Mit der Gemeinsamen Infrastrukturpauschale Schulbau werden über vier Jahre insgesamt 200 Millionen Euro bereitgestellt. Hinzu kommt die obligatorische Kofinanzierung der Schulträger in Höhe von mindestens 50 Prozent. „Im Ergebnis werden wir Investitionen in einem Volumen von mehr als 400 Millionen Euro in den kommenden Jahren auslösen. Wir sagen maroden Klassenzimmern den Kampf an“, so Innenminister Pegel.
Damit auch Kommunen, die sich in der Haushaltskonsolidierung befinden, ihren Eigenanteil aufbringen können, sollen diese Kommunen in den Jahren 2024 bis 2027 zusätzlich zu den bereits bisher gewährten Hilfen eine Sonderzuweisung für investive Zwecke erhalten können. Dafür stehen jährlich rund 7,5 Millionen Euro zur Verfügung. Hinzu kommen haushaltsrechtliche Erleichterungen in der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik. Damit wird vielen Städten und Gemeinden deutlich leichter gemacht, ihre in den letzten Jahren erzielten Haushaltsüberschüsse für Investitionen in ihren Kommunen einzusetzen. Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik setzt für den Einsatz dieser Haushaltsüberschüsse bislang erhebliche Hürden. Diese sollen gesenkt werden – „auf ein nach aller Erfahrung vollkommen ausreichendes Maß“, so Pegel.
Nach Einschätzung der Landesregierung wird mit dieser Änderung in zahlreichen Kommunen eine erhebliche Eigeninvestitionskraft von insgesamt bis zu 600 Millionen Euro erschlossen werden können. „Natürlich nur, wenn die betroffenen Kommunen sich entscheiden, die Ersparnisse der letzten Jahre für Investitionen einzusetzen“, macht der Innenminister deutlich, dass an der Selbstentscheidung der Kommunen mit der Neuerung nicht gerüttelt wird. „Wir machen es leichter als bislang, bauen Hürden ab, aber entschieden wird natürlich weiterhin vor Ort.“
Darüber hinaus enthalte das FAG viele weitere positive Aspekte für die Kommunen. „Vor allem mit Blick auf die Beteiligungsquote – also dem in Prozent ausgedrückten Anteil der Kommunen an den Steuereinnahmen des Landes – und auch beim Ersatz der kommunalen Ausgaben für den übertragenen Wirkungskreis kommen wir als Land den Kommunen deutlich entgegen, was sich in der Umsetzung des aktuellen Tarifabschlusses für die Beschäftigten in den Kommunen bereits in der jetzigen FAG-Änderung und nicht erst – wie eigentlich üblich – in zwei Jahren zeigt, in der Berücksichtigung der höheren Aufwände der Kommunen für die Wohngeldreform oder den berücksichtigten Energiekostensteigerungen“, so der Minister und erklärte: „Das FAG legt die Grundlage für die Verteilung von Finanzausgleichsleistungen in Höhe von rund 1,5 Milliarden Euro an die Kommunen in unserem Land. Dieser sogenannte kommunale Finanzausgleich muss allerdings hinsichtlich der Höhe und der Mittelverteilung verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Um das sicherzustellen, sind regelmäßige Überprüfungen nötig.“
Mit dem FAG MV wird die Finanzverteilung sowohl zwischen Land und Kommunen als auch innerhalb der kommunalen Ebene geregelt. Mit der umfangreichen FAG-Novelle 2020 war insbesondere auch der interkommunale Finanzausgleich bedarfsgerechter ausgestaltet worden, um so der unterschiedlichen Gemeindestruktur und der Ungleichheit im Land zwischen großen Städten mit übergemeindlichen Aufgaben, kleineren Städten und Gemeinden in wirtschaftlich prosperierenden Regionen und Gemeinden in ländlichen Regionen besser gerecht zu werden.
Mit dieser grundständigen Neufassung des FAG 2020 seien aber auch regelmäßige Überprüfungen vereinbart worden, so Pegel. „Wir streben dabei an, diese Änderungen im Finanzausgleichsgesetz möglichst parallel zur Aufstellung des Doppelhaushaltes des Landes und auch vieler der Kommunen umzusetzen also alle zwei Jahre“, führte der Minister aus.
Drei Aspekte mussten für 2024 überprüft werden, wie Innenminister Christian Pegel erklärt: „Erstens: die kommunale Beteiligungsquote. Sie ist für die Höhe der Landeszuweisungen maßgeblich. Sie steigt von rund 30,978 Prozent auf 31,051 Prozent, was im Jahr 2024 etwa sieben Millionen Euro mehr für die Kommunen entspricht.“
Einer Prüfung durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung wurden auch die Zuweisungen für den übertragenen Wirkungskreis (§ 22 FAG M-V) unterzogen. Dies sind Verwaltungsaufgaben, die die Landkreise und kreisfreien Städte für das Land erledigen. Damit erspart sich das Land eine Vielzahl kleiner Behörden in der Fläche zur Umsetzung verschiedenster Landesgesetze und nutzt die ohnehin vorhandene Sachkenntnis und Verwaltungsstruktur der Kreise und kreisfreien Städte. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen für den Brandschutz oder bauordnungsrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, aber auch der Katastrophenschutz.
„Für diese Aufgaben erfolgt ein pauschalierter Kostenausgleich über das FAG. Nach einem umfangreichen Kostenermittlungsverfahren hätten diese Zahlungen eigentlich um knapp 27 Millionen Euro – gemessen an den bisherigen Leistungen – vermindert werden müssen. Das Land hat allerdings die mit dem neuen Tarifabschluss für die Kommunen vorhersehbaren erheblichen Erhöhungen für das in diesem Bereich eingesetzte Personal bereits eingerechnet – damit weichen wir von den sonst üblichen Verfahren ab, sehen aber, dass hier erhebliche Mehrlasten auf die Kommunen zukommen, bei denen wir schnell helfen wollen. Diese ohnehin schon hohen Zuweisungen wurden zur Glättung um vier Millionen Euro auf 274 Millionen Euro pro Jahr für die kommenden beiden Jahre erhöht“, so der Minister.
Überprüft wurde für die Neufassung des FAG auch die sogenannte relative Mindestfinanzausstattung (§ 16 Absatz 6 FAG M-V), wie der Minister erklärt: „Das FAG sieht eine Art untere Haltelinie für besonders steuerkraftschwache Gemeinden vor. Diese ist relativ hoch, um den Konsolidierungsprozess vieler Gemeinden zu unterstützen. Es war zu überprüfen, ob diese Unterstützung verringert werden sollte. Die Antwort lautet zumindest für die nächsten zwei Jahre klar: nein. Dies ist übrigens eine im FAG-Beirat mit den kommunalen Beteiligten gemeinsam diskutierte und entschiedene Frage.“
Deutlich mehr Geld setzen Kommunen und Land darüber hinaus künftig für die Digitalisierung der kommunalen Verwaltung ein. „Dafür heben wir den Vorwegabzug für Leistungen im Bereich E-Government von 2,7 auf 7,6 Millionen Euro an. Diese Mittel sind dringend notwendig, um mehr E-Government-Prozesse flächendeckend in den Kommunen zu initiieren“, so der Innenminister. E-Government-Projekte umfassen die Information und Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Verwaltungen unter Nutzung moderner Techniken und Online-Dienste.
Es bestehe zudem erheblicher Investitionsbedarf bei der Feuerwehrinfrastruktur in den Kommunen unseres Landes, fasst Innenminister Christian Pegel zusammen: „Deshalb setzen wir im neu gefassten FAG auch das neue 50-Millionen-Euro-Paket für die Feuerwehrgerätehäuser technisch um. Die Mittel sollen über Sonderbedarfszuweisungen verteilt werden. Das Geld dafür kommt ausschließlich vom Land.“
Neben den klassischen FAG-Themen soll mit dem Gesetzentwurf auch die notwendige Transparenz bei der Grundsteuerreform sichergestellt werden. Durch die Reform werden sich die Berechnungsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer verändern. Landesregierung und kommunale Landesverbände sind sich einig, dass keine Gemeinde aufgrund dieser Änderungen Aufkommensvorteile erzielen oder Aufkommensnachteile erleiden soll.
„Dies sicherzustellen, liegt in der Hand der Kommunen. Sie haben das verfassungsrechtlich verbriefte Recht, die Grundsteuer zu erheben. Der Landtag kann dieses Recht nicht einschränken“, betont der Minister. „Allerdings haben wir uns mit den kommunalen Spitzenverbänden darauf verständigt, dass wir gemeinsam Transparenz wollen. Deshalb wird gesetzlich geregelt, dass jede Gemeinde und jede Stadt für das Jahr 2025 – dem Jahr, in dem die Reform erstmals wirkt – ihren individuellen aufkommensneutralen Grundsteuerhebesatz ausweisen wird. Damit wird jeder Bürger nachvollziehen können, dass sich unsere Kommunen an der Zielsetzung der Aufkommensneutralität bei der Anwendung der neuen Grundbesteuerung orientieren.“