Schwerin – Der Landtag hat in dieser Woche den Weg zur breiteren Nutzung der Photovoltaik (PV) in Mecklenburg-Vorpommern freigemacht. Wenn geplante PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen bestimmte Kriterien erfüllen, können die entsprechenden Anträge im so genannten Zielabweichungsverfahren positiv beschieden werden.
Zielabweichungsverfahren sind nötig, wenn geplante Projekte von den im Landesraumentwicklungsprogramm festgelegten Regelungen für raumbedeutsame Nutzungen (Ziele der Raumordnung) abweichen wollen. Das bestehende Ziel der Raumordnung besagt, dass Freiflächen-PV nur in der Kulisse landwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen darf, die im alten EEG beschrieben sind – im 110-Meter- Streifen neben Verkehrstrassen und auf Konversionsstandorten.
„Ein Landesraumentwicklungsprogramm hat in der Regel etwa zehn Jahre Gültigkeit. Unseres von 2016 wird erst in der kommenden Legislaturperiode in einem mehrstufigen Prozess mit breiter Öffentlichkeitsbeteiligung fortgeschrieben, das heißt, wir können es nicht kurzfristig ändern. Da Photovoltaik aufgrund sinkender Kosten für immer mehr Landwirte und Kommunen auch ohne Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz attraktiv wird, wollen wir in der Lage sein, mehr Anträgen stattzugeben und so die für die Energiewende erforderlichen Ausbaupfade erneuerbarer Energien zu erreichen“, erläuterte Energieminister Christian Pegel.
„Mit dem von uns gemeinsam mit dem Landwirtschaftsministerium erarbeiteten Kriterienkatalog wird eine Grundlage dafür geschaffen, rechtssicher beurteilen zu können, unter welchen Bedingungen im Einzelfall die raumordnerische Schranke der Zielfestlegung angehoben werden und die Möglichkeit der Einleitung von Zielabweichungsverfahren eröffnet werden kann.“
Bedingung ist jedoch, dass vor Ort seitens Kommune und Landwirt Einverständnis besteht, dass mit dem Projekt auch lokale und/oder regionale Vorteile für Kommunen und Bürger verbunden werden, sie im Sinne der Energiewende und/ oder dem Umweltschutz dienlich sind oder weitere Belange des Allgemeinwohls unterstützen.
„Es geht nicht darum, das Raumentwicklungsprogramm auszusetzen oder zu verändern oder zu umgehen. Es geht nicht darum, von den festgelegten und feststehenden Zielen abzuweichen. Das Raumentwicklungsprogramm hat natürlich weiterhin und verbindlich Bestand. Aber, und darauf lege ich besonderen Wert, es muss möglich sein, zügig und effektiv zu reagieren, wo sich das vorhandene Regelwerk als zu schwerfällig oder nicht mehr ganz aktuell herausstellt. Dafür brauchen wir ein rechtssicheres Instrumentarium mit Kriterien, nach denen diese Ausnahmen in der Praxis umgesetzt werden können. Und es muss auch eine Obergrenze für PV-Freiflächenanlagen geben, die über das Zielabweichungsverfahren genehmigt werden dürfen, auch wenn es sich um eine begrenzte Anzahl von Einzelfällen handelt. Das ist wichtig, um aus der Ausnahme keine Regel werden zu lassen. Diese Obergrenze soll bei 5.000 Hektar liegen,“ so Landwirtschaftsminister Till Backhaus.
Kriterien, die obligatorisch erfüllt sein müssen:
- Bebauungsplan/Aufstellungsbeschluss wird von der Gemeinde positiv bewertet
- Einverständniserklärung des Landwirts liegt vor
- Sitz der Betreiberfirma möglichst im Land
- Bodenwertigkeit maximal 40 Bodenpunkte
- nach Beendigung PV-Nutzung muss die Fläche wieder landwirtschaftlich genutzt werden können (bspw. soll eine PV-Nutzung nach Betriebsende in eine ackerbauliche Nutzung umgewandelt werden)
- Absicherung von Kategorie A und B durch Maßnahmen im B-Plan sowie raumordnerischen Vertrag
- Größe der einzelnen Freiflächen-PVA darf 150 ha (gesamte überplante Fläche, nicht PV-Modulfläche) nicht überschreiten