Schwerin – Eine Gesetzesänderung soll die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen, dass die Landesforstanstalt neben der Erwartung wirtschaftlichen Handelns auch zukünftig die vielfältigen Erwartungen der Gesellschaft an den Wald erfüllen kann. Forstminister Dr. Till Backhaus begründete heute im Landtag den entsprechenden Entwurf eines Änderungsgesetzes.
„Die Landesforstanstalt kann seit dem Beschluss seiner Errichtung im Jahre 2005 auf eine erfolgreiche Unternehmensgeschichte zurückblicken“, sagte Backhaus. Die Anstalt habe sogar anstelle des vorherigen Zuschussbedarfs nicht unbeträchtliche Rücklagen bilden können. „Doch Erfolge sind keine Garantien für die Zukunft. Die Landesregierung hat auch die Landesforstanstalt einer kritischen Bestandsanalyse unterzogen. Diesbezügliche Empfehlungen bilden die Grundlage für eine Reihe von Änderungen im vorliegenden Entwurf“, so der Minister.
Auf Grund der Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere der anhaltenden Trockenheit und der damit verbundenen massiven Waldschäden, die zu einem Preisverfall am Holzmarkt in den letzten Jahren führten, sei beispielsweise das gesetzlich vorgegebene Ziel der Kostendeckung unrealistisch geworden. Unverzügliche Schadholzberäumung sowie Aufbau und Pflege klimastabiler Wälder sind heute erforderlich, um den Landeswald so zu entwickeln, dass er seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nachhaltig erfüllen kann.
Auch werde ein Wildwirkungsmonitoring als gesetzliche Aufgabe der Forstbehörde eingeführt. Sie ist eine Voraussetzung für weitere Maßnahmen, um eine Wilddichte zu erreichen, die eine natürliche Verjüngung der vorkommenden Hauptbaumarten ermöglicht.
Außerdem sind einige Änderungen in der Organisation der Landesforstanstalt vorgesehen. So wird die Besetzung des Verwaltungsrates so verändert, dass künftig das Land die Mehrheit der Sitze hält. Ziel ist dabei eine verbesserte Steuerung durch das Land als Eigentümer, um der Anstalt weitere konkrete Aufträge erteilen zu können. Auch werden Bestimmungen zur Ernennung, Auswahl, Vertretung und Beendigung der Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates eindeutiger gefasst.