Schwerin – In einem umfassenden Reformprozess hat das Ministerium für Inneres und Europa das Regelwerk zur kommunalen Haushaltswirtschaft, die Doppik, überarbeitet. Dieser Reformprozess ist mit dem Inkrafttreten des sog. Doppik-Erleichterungsgesetzes, der Doppik-Erleichterungsverordnung sowie der Verwaltungsvorschrift zur Doppik einschließlich ihrer Anlagen am 1. August 2019 zum Abschluss gekommen.
Mit der Überarbeitung des Regelwerks hat das Ministerium für Inneres und Europa dem Anliegen der Verwaltungspraxis und insbesondere der ehrenamtlichen Gemeindevertreter nach einer Vereinfachung, verbesserten Transparenz sowie einem höheren Maß an Rechtssicherheit bei der Anwendung haushaltswirtschaftlicher Regelungen Rechnung getragen. Zwar waren die untergesetzlichen Vorschriften zur Doppik bereits im Jahr 2016 umfassend evaluiert worden, dies erschien aus der Sicht der Praxis aber nicht ausreichend.
An dem Reformprozess haben u.a. die kommunalen Landesverbände und Experten aus dem kommunalen Raum mitgewirkt. Minister Caffier erklärt: „Ich bedanke mich bei allen Mitstreitern für das Engagement und die konstruktive Zusammenarbeit. Ohne das Erfahrungswissen der Praktiker wäre die Reform nicht möglich gewesen.“
Wesentliche Neuregelungen sind z.B.:
- Ein Gesamtabschluss ist künftig verpflichtend nur noch für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte vorgesehen; alle anderen Kommunen können zwischen einem Gesamtabschluss und einem Beteiligungsbericht wählen.
- Der Umfang des Jahresabschlusses wird deutlich reduziert.
- Die Genehmigungspflicht für Stellenpläne entfällt.
- Gemeinden mit kurzfristigen Haushaltsproblemen müssen kein Haushaltssicherungskonzept mehr beschließen.
- Für Ämter entfallen die Verpflichtungen zum Ausgleich des Ergebnishaushalts und zur Einhaltung des Überschuldungsverbots.
- Die Haushaltssatzung wird transparenter, zukünftig ist auf den ersten Blick erkennbar, ob der Haushalt ausgeglichen ist.
- Die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung wurden rechtssicherer gestaltet.
- Der Ausgleich des Ergebnishaushalts wird durch neue genehmigungsfreie Deckungsmöglichkeiten für einen Fehlbetrag aus dem Eigenkapital erleichtert.
- Die für die Haushaltswirtschaft verbindlichen Muster werden reduziert, verschlankt und übersichtlicher gestaltet.
Für die Anwendung der neuen Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift gilt eine Übergangsregelung: Die Haushaltswirtschaft bis einschließlich des Haushaltsjahres 2020, bei Doppelhaushalten bis einschließlich des Haushaltsjahres 2021, kann bis auf eine Ausnahme, die sich auf die Haushaltssatzung bezieht, noch nach den bisher maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgen. Damit wird berücksichtigt, dass einzelne Kommunen die erforderliche Softwareumstellung nicht rechtzeitig für die bevorstehende Haushaltsplanung realisieren können.
Das geänderte Regelwerk ist im Regierungsportal unter Landesregierung/Ministerium für Inneres und Europa/Kommunales/Doppik veröffentlicht.