Schwerin – Im Schweriner Landtag ist am 04. September der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern diskutiert worden. Im Novellierungsverfahren zum Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 09. Februar 2015 gab es einen breiten Konsens, die öffentlich-rechtlichen Verträge zur Leistungserbringung in der Notfallrettung auf zehn Jahre festzusetzen.
„Mit dieser Regelung wird einerseits dem Wettbewerbsgedanken Rechnung getragen und andererseits sind die berechtigten Interessen der Leistungserbringer, Sicherheit bei investiven Planungen zu haben, berücksichtigt. Die haupt- und ehrenamtlichen Strukturen in unserem Land werden insbesondere von den anerkannten Hilfsorganisationen mitgetragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind das Fundament im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe.
In seiner Entscheidung vom 21. März 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen in der Notfallrettung und dem qualifizierten Krankentransport in einer Notfallsituation die sogenannte Bereichsausnahme anwendbar ist.
„Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sind die Träger grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob sie rettungsdienstliche Leistungen selbst erbringen oder durch öffentlich-rechtliche Verträge auf anerkannte Hilfsorganisationen oder andere Leistungserbringer übertragen möchten“, so Glawe weiter.
Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung des Landes, dass bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen in der Notfallrettung und dem qualifizierten Krankentransport in einer Notfallsituation die Bereichsausnahme anwendbar ist.
„Damit können die Landkreise und kreisfreien Städte rettungsdienstliche Leistungen weiterhin unter bestimmten Bedingungen ohne europaweite Ausschreibung an gemeinnützige Hilfsorganisationen vergeben. Ob die Gemeinnützigkeit gegeben ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Somit kann das ehrenamtlich getragene und bewährte Hilfeleistungssystem mit der Bereichsausnahme effektiv vor rein gewinnorientierten Unternehmen geschützt werden. Denn vielerorts stellen die anerkannten Hilfsorganisationen den öffentlichen Rettungsdienst und gleichzeitig auch einen großen Teil des Katastrophenschutzes“, so Glawe weiter.
„Die Befristung der öffentlich-rechtlichen Verträge auf 10 Jahre hat sich in der Vergangenheit bewährt“, so Glawe. Einer weiteren Umsetzung des EuGH-Urteils durch die Landesregierung bedarf es nicht. Mit § 7 Absatz 4 Satz 2 Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern können bei der Auswahlentscheidung Bewerber, die als Leistungserbringer im Katastrophenschutz mitwirken, vorrangig berücksichtigt werden. „Damit ist sichergestellt, dass die vom EuGH geforderten Voraussetzungen an die Eröffnung der Bereichsausnahme erfüllt sind. Die verwaltungsseitige Umsetzung obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger des Rettungsdienstes vor Ort“, sagte Gesundheitsminister Glawe.
Nach wie vor erscheint es berechtigt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes in gewissen Zeiträumen überprüfen, ob die Strukturen und Leistungserbringer im Rettungsdienst noch den Anforderungen entsprechen. „Zehn Jahre sind ein dafür angemessener Zeitraum.“
Die Errichtung einer trägerübergreifenden Stelle für die Qualitätssicherung im Rettungsdienst beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen wird abgelehnt.
„Eine Qualitätsmanagement-Stelle außerhalb des Rettungsdienstes macht im Übrigen keinen Sinn. Die Träger Rettungsdienst kennen die Abläufe in ihrem Rettungsdienstbereich und können am besten Verfahren bei Bedarf anpassen und optimieren“, erläuterte Glawe abschließend.
Die Landesregierung hat mit der Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg-Vorpommern (§ 3) die Forderung in § 8 Absatz 2 Nr. 9 Rettungsdienstgesetz M-V umgesetzt, entsprechende Qualitätsvorgaben zu schaffen.
„Die Träger Rettungsdienst sind gegenwärtig dabei, ein Qualitätsmanagement aufzubauen. Das geht nicht von heute auf morgen. Aber erste notwendige Schritte sind gemacht, indem Personal eingestellt wurde, das diese Aufgabe umsetzen wird. Mit der Unterstützung des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die sicherstellt, dass landeseinheitliche Strukturen geschaffen werden“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Gesundheitsminister Harry Glawe abschließend. Dies erfolgt entsprechend der Vorgabe in § 3 Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg-Vorpommern.