Schwerin – Wegen der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens verstärkt Mecklenburg-Vorpommern auch die Schutz- und Hygienemaßnahmen an den Schulen. Das Bildungsministerium hat die Schulen über die geltenden Regelungen informiert. Schulleitungen haben in einem Schreiben Handlungsempfehlungen und den überarbeiteten Hygieneplan erhalten. Der Hygieneplan gilt ab Montag, 29. November 2021. Für Eltern gibt es ebenfalls ein Informationsschreiben, das die Schulen den Erziehungsberechtigten aushändigen können.
„Trotz der steigenden Infektionszahlen und der Einschränkungen im öffentlichen Leben bleiben die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern geöffnet“, betonte Bildungsministerin Simone Oldenburg. „Ziel der Landesregierung ist es, den Präsenzunterricht abzusichern und Schulschließungen zu verhindern. Präsenzunterricht ist zudem die beste Garantie für die Bildungs- und Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen und die beste Grundlage für die psychische Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler. Es ist sehr wichtig, dass alle Beteiligten die Hygieneregeln befolgen. Der Infektionsschutz hat oberste Priorität“, sagte Oldenburg.
Die bislang geltenden Hygienemaßnahmen und die Impfkampagne bleiben die zentralen Elemente, um eine Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erreichen und gleichzeitig den Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler abzusichern. Dazu ist es notwendig, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und alle anderen Beschäftigten an Schulen die Hygieneregeln wie zum Beispiel das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung, das Händewaschen, die Abstandsregelungen und das Lüften von Klassenräumen einhalten. Die Regelungen gelten auch für die Lehrerzimmer.
Die Regelungen im Überblick:
- Maskenpflicht
Das Bildungsministerium geht aufgrund der Infektionslage davon aus, dass alle Personen an den Schulen zunächst bis zu den Weihnachtsferien eine Maske tragen müssen. Das Tragen von Masken hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Dringend empfohlen wird das Tragen des aus medizinischer Sicht sichereren Mund-Nase-Schutzes (MNS, OP‑Maske). Die Schulen können in eigener Verantwortung auch die Konzeption für Tragepausen von Masken im Freien organisieren.
- Testpflicht
Ein weiterer wichtiger Baustein in der Pandemiebekämpfung ist die Testpflicht, um Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu unterbrechen. Die Frequenz der Testungen soll zukünftig erhöht werden. Das Bildungsministerium wird den Schulen in Kürze weitere Hinweise dazu übermitteln.
- Kontaktreduzierungen
Alle nicht unbedingt notwendigen Kontakte sollen möglichst vermieden werden. Es wird empfohlen, ein Betreten der schulischen Anlagen sowie des Schulgebäudes von Personen, die nicht zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs und der Durchführung sonstiger schulischer Veranstaltungen (zum Beispiel der Schulmitwirkung) notwendig sind, zu vermeiden. Gespräche und Absprachen zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften sollen, dort wo es möglich ist, digital oder telefonisch stattfinden, um die persönlichen Kontakte zu minimieren.
Schulen können in eigener Verantwortung von zeitversetzten Unterrichtsmodellen Gebrauch machen, um Kontakte im Schulgebäude und auf dem Schulhof zu verringern. Dabei dürfen sich nur noch die Schülerinnen und Schüler einer definierten Gruppe in Pausenzeiten begegnen. Schulleitungen sind gehalten zu prüfen, ob es möglich ist, den Unterrichts- und Schulbetrieb soweit zu entzerren, dass zeitliche wie räumliche Ressourcen entstehen. Diese sollen genutzt werden, Zusammenkünfte von größeren Schüler- bzw. Lerngruppen weitgehend zu vermeiden und damit den Infektionsschutz in den Schulen zu verbessern.
- Impfungen
Eine hohe Impfbeteiligung im Umfeld ist ein Garant für den Schutz aller Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und den anderen Beschäftigten an den Schulen. Nur so kann sicher verhindert werden, dass sich Kinder über die Erwachsenen anstecken und umgekehrt. Nur so können Viruseinträge, die zumeist von außen in die Schulen kommen, reduziert werden. Des Weiteren empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren eine Impfung. Dies ermöglicht, dass auch die Kinder dieser Altersgruppe effektiv vor dem Corona-Virus geschützt werden können.
- Ganztagsangebote
Schulleitungen sollen prüfen, ob bestehende Ganztagsangebote für eine bestimmte Zeit ganz oder teilweise ausgesetzt werden können. Hieraus lassen sich nach den Möglichkeiten vor Ort gegebenenfalls Kontaktreduzierungen und zusätzliche Freiräume für einen entzerrten bzw. versetzten Schulalltag erschließen. So ist es möglich, den Unterrichtsrhythmus in mehreren Lernblöcken, kleineren Klassen, gestreckten Stundenplänen zu gestalten und somit auch eine verringerte Durchmischung der Schülergruppen zu erreichen.
- Vergleichsarbeiten
Im Schuljahr 2021/2022 entfällt die Verpflichtung zur Durchführung der VERA-Vergleichsarbeiten in den Klassen der 3., 6. und 8. Jahrgangsstufe, um Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte zu entlasten. Die gewonnene Zeit soll zur Förderung genutzt werden.
- Sportunterricht
Soweit Jahreszeit und Witterung es zulassen, sollen Möglichkeiten im Freien für Sport- und Bewegungsformen genutzt werden. Der Sportunterricht kann grundsätzlich nur im Freien durchgeführt werden und ist dabei den Witterungsbedingungen anzupassen. Umfang und Intensität müssen so gestaltet werden, dass eine Teilnahme der Schülerinnen und Schüler in ihrer Alltagskleidung gewährleistet werden kann. Sportlehrkräfte haben zudem die Möglichkeit, den Schülerinnen und Schülern Bewegungsaufgaben zu erteilen. Unterricht in Sporttheorie kann wie gewohnt stattfinden.
- Schwimmunterricht
Der Schwimmunterricht kann in Abhängigkeit der personellen Gegebenheiten vor Ort und unter Beachtung der Einhaltung der festgelegten Hygienemaßnahmen der jeweiligen Schwimmstätte stattfinden, wenn die Corona-Landesverordnung die Nutzung der Schwimmstätten für den schulischen Schwimmunterricht nicht ausschließt.
- Darstellendes Spiel
Darstellendes Spiel soll ohne physische Kontakte gestaltet werden.
- Musikunterricht
Gemeinsamer Gesang soll grundsätzlich nur im Freien unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern stattfinden. In Innenräumen kann eine Person unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern ein Lied vortragen. Wenn möglich, ist ein Mindestabstand von 3 Metern zu gewährleisten. Für alle anwesenden Personen besteht die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gemäß den Regelungen der 3. Schul-Corona-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Von der Pflicht ausgenommen ist die einzelne singende Person. Gruppen- und Chorgesang sind nicht möglich.
- Schülerbeförderung
Schulleitungen sind gehalten, alle in ihrer Zuständigkeit liegenden Ressourcen auszuschöpfen, um die Rahmenbedingungen der Schülerbeförderungszeiten für die Anpassungen des Schulbetriebs derart zu nutzen, dass, wo immer dies möglich erscheint, Kontaktreduzierungen herbeigeführt werden.