Schwerin – Ist ihr Verein als gemeinnützig anerkannt, hat dieser nicht nur steuerliche Begünstigungen, sondern darf auch Spendenbescheinigungen (oder auch Zuwendungsbestätigungen) für erhaltene Spenden ausstellen. Beim Ausfüllen der Bescheinigungen sind jedoch wichtige Dinge zu beachten. Am Wichtigsten dabei ist der sogenannte Freistellungsbescheid (in der Anfangszeit auch der Feststellungsbescheid nach § 60a Abgabenordnung), in dem Ihr Finanzamt Ihnen bestätigt, dass Ihr Verein gemeinnützig tätig ist.
In den jeweils aktuellsten Bescheiden finden Sie alle Informationen zu Ihrer gemeinnützigen Tätigkeit; auch finden Sie dort die Angaben für wie lange Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen und für welche Zwecke. Denn auch wenn viele Aktivitäten dem Gemeinwohl dienen können, dürfen nicht für alle Maßnahmen Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.
Ausschlaggebend für eine Berechtigung sind dabei Ihre Satzungszwecke. Nur im Rahmen dieser Satzungszwecke darf Ihr Verein tätig werden und auch nur dafür dürfen Spenden empfangen und Spendenbestätigungen ausgestellt werden. Die Satzungszwecke werden übrigens von der Mitgliederversammlung bestimmt und geben den Wirkungsbereich Ihres Vereins vor.
Sollten Sie bei einer Zuordnung ihrer geplanten Spendenmaßnahmen zu einem Satzungszweck erhebliche Zweifel haben, kontaktieren Sie gern Ihr zuständiges Finanzamt. Die Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen dabei gern weiter.