Schwerin – Spitzenathletinnen und -athleten aus Mecklenburg-Vorpommern können ausgewählte Sportanlagen zu Trainingszwecken nutzen. Das hat die Landesregierung auf Initiative von Sportministerin Stefanie Drese heute beschlossen.
„Wir wollen ein angepasstes und geschütztes Training unserer Top-Sportlerinnen und -Sportler ermöglichen. Dies ist eine wichtige Unterstützungsmaßnahme zur Herstellung der Chancengleichheit“, verdeutlichte Drese nach der telefonischen Kabinettssitzung.
Die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs erfolgt durch eine Änderung der Verordnung der Landesregierung zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern. „Die Regelung umfasst Athletinnen und Athleten des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Behindertensportverbandes mit dem Status Bundeskader sowie Spitzenathletinnen und Spitzenathleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten“, so Drese.
Für diesen Personenkreis kann nach Angaben der Ministerin der Zugang zu aktuell für das Training notwendigen Sportanlagen unter Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygienevorschriften durch die zuständige Behörde zugelassen werden.
Drese: „Die schrittweise Wiederaufnahme des Trainings ist für unsere Bundeskader von hoher Bedeutung. Gleichzeitig wird mit der Regelung gewährleistet, dass auch Vertragsspieler im Spielbetrieb von Spielsportarten im Land M-V, wie etwa in den Bundesligen Volleyball, Basketball und Handball Trainingsmöglichkeiten erhalten, um ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Sportvereinen erfüllen zu können.“
Darüber hinaus hat das Kabinett in der Verordnung eine Klarstellung des Betriebs in Sportboothäfen vorgenommen. Erlaubt sind in Sportboothäfen der Zutritt des verantwortlichen Betreibers oder Eigentümers unter Berücksichtigung des Kontaktverbots, um das betreffende Wasserfahrzeug ins Wasser zu verbringen, zu warten, zu sichern, sich dort aufzuhalten oder zu übernachten, auf Gewässer zu fahren und vom Wasserfahrzeug aus zu angeln und ähnliche Betätigungen auszuführen. Nicht gestattet sind die Vermietung von Wasserfahrzeugen, Regattafahrten und gemeinschaftliche Feierlichkeiten in Sportboothäfen.