Schwerin – Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Nachdem die Kontaktbeschränkungen nun gelockert wurden und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen auch sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 von 19 % auf 7 %, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, gesenkt.
Dabei ist die Wirkung dieser Steuersenkung nicht nur auf die Restaurants beschränkt. Es werden auch andere gastronomische Bereiche, wie zum Beispiel Lebensmittelhändler, Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang dem normalen Umsatzsteuersatz unterlagen, profitieren. Somit wirkt die Begünstigung auch für Unternehmen im Bereich von Cateringservice für Schulen, Kitas oder Pflegeeinrichtungen, die tagtäglich einen wichtigen Beitrag für die Mittagsversorgung in unserem Land leisten.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung in ihrem Konjunkturpaket vorgesehen, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 den Regelsteuersatz sowie den ermäßigten Steuersatz der Umsatzsteuer zu senken. Diese zeitlich befristeten Absenkungen gelten allgemein für alle umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Damit werden die Umsatzsteuersätze auf gastronomische Dienstleistungen – außer der Abgabe von Getränken – vom 1. Juli bis zum Jahresende von 19 % auf 5 % abgesenkt.