Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten

Schwerin – Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat Bestimmungen über Betretungsverbote als kontaktreduzierende Maßnahmen für die Entscheidung im Zuständigkeitsbereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung der COVID-19 betroffenen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland erlassen.

„Wenn jemand aus einem Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet mit dem Coronavirus kommt oder dort innerhalb der vergangenen 14 Tage war, ist es wichtig, zunächst soziale Kontakte zu reduzieren. Ich empfehle darüber hinaus, wenn irgend möglich, im häuslichen Bereich zu arbeiten. Arbeitgeber werden aufgefordert, pragmatische Lösungen zu finden und soweit möglich, Heimarbeit insbesondere auch für Berufspendler zu ermöglichen. Diese Regelungen sind eine Herausforderung für uns alle. Die Gesundheit unserer Menschen hat Vorfahrt, alle müssen den Ernst der Lage erkennen und mithelfen, pragmatische Lösungen zu finden“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Sonntag.

Darüber hinaus regelt der Erlass beispielsweise, dass öffentlich Beschäftigte Reisen aus privatem Anlass in Risikogebiete oder in besonders betroffene Gebiete der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen haben. Arbeitgeber werden aufgefordert, gleiches für ihre Beschäftigten zu prüfen. Nur in absolut zwingenden Notsituationen sollten sie Ausnahmen zulassen.

Personen aus Risikogebieten oder aus besonders von der Ausbreitung der COVID-19 betroffenen Gebieten ist es für einen Zeitraum von 14 Tagen untersagt, beispielsweise Kindertagesstätten, Berufsschulen, Hochschulen, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung zu betreten. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der Feuerwehr (Berufsfeuerwehren und Schwerpunktfeuerwehren), der Polizei, von Rettungsdiensten, dem Zivil- und Katastrophenschutz und von sonstigen vergleichbaren Berufsgruppen.

Ebenso sind von den Betretungsverboten behandlungsbedürftige Personen, nächste Angehörige von behandlungsbedürftigten Minderjährigen und palliativ-medizinisch behandelten Personen, Betreuerinnen und Betreuer von behandlungsbedürftigen Betreuten sowie die in der jeweiligen Einrichtung für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen Beschäftigten ausgenommen.

Für Beschäftigte deren notwendig pflichtigen Aufgaben und Aufgaben der Daseinsvorsorge zwingend wahrgenommen werden müssen, werden Kriterien beziehungsweise erforderliche Maßnahmen im Einvernehmen mit den Gesundheitsämtern abgestimmt.

Die entsprechende Festlegung der Risiko-Gebiete erfolgt durch das Robert-Koch-Institut (RKI) innerhalb der 14-Tages-Frist.

Die Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete sind unter:

 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

 tagesaktuell abrufbar.

Rechtsgrundlagen für den Erlass sind das Infektionsschutzausführungsgesetz M-V (IfSAG M-V), das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) sowie das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG M-V). Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschafts- und Gesundheitsminister Harry Glawe hat den Erlass am Sonntag, den 15. März 2020 unterschrieben. Er tritt am Montag, den 16. März 2020 in Kraft und ist befristet bis einschließlich 19. April 2020. Zu diesem Zeitpunkt wird zeitnah eine erneute Risikoeinschätzung erfolgen.

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